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StVONorm
StVO 1960 §84 Abs2Rechtssatz
Durch Verbot des § 84 Abs 2 StVO 1960 werden Innenwerbung nicht ausgeschlossen, sondern nur jene, welche die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße überschreiten.Durch Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 werden Innenwerbung nicht ausgeschlossen, sondern nur jene, welche die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße überschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000100.X01Im RIS seit
10.12.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024