TE Vwgh Erkenntnis 1967/10/23 0100/67

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Veröffentlicht am 23.10.1967
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2
StVO 1960 §84 Abs3
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Dolp, Dr. Kadecka, Dr. Schmid und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde der Ö AG in W, vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilferstraße 196, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. November 1965, Zl. I/7-5651/4-65, betreffend Aufforderung zur Beseitigung einer Leuchtreklame gemäß § 84 Abs. 2 StVO, nach Durchführung einer Verhandlung, und war nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Helfried Rustler, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Dolp, Dr. Kadecka, Dr. Schmid und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde der Ö AG in W, vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilferstraße 196, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. November 1965, Zl. I/7-5651/4-65, betreffend Aufforderung zur Beseitigung einer Leuchtreklame gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StVO, nach Durchführung einer Verhandlung, und war nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Helfried Rustler, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Das Mehrbegehren, soweit es die Stempelgebühren betrifft, wird zurückgewiesen, das Begehren nach Ersatz der Umsatzsteuer wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. September 1965 wurde die beschwerdeführende Partei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aufgefordert, die Leuchtschrift „X“ die an dem Espresso der Firma A. K. in S angebracht war, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu entfernen. Gleichzeitig wurde auch das Ansuchen um Ausnahmegenehmigung für diese Leuchtschrift gemäß § 84 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO) abgewiesen.Mit Bescheid vom 8. September 1965 wurde die beschwerdeführende Partei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aufgefordert, die Leuchtschrift „X“ die an dem Espresso der Firma A. K. in S angebracht war, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu entfernen. Gleichzeitig wurde auch das Ansuchen um Ausnahmegenehmigung für diese Leuchtschrift gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 (StVO) abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen. Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. 1950 keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt daß sich die Tankstelle K. außerhalb des Ortsgebietes von S neben der Bundesstraße Nr. 17 befinde. Eine Versetzung der Ortstafel in der Art der Anregung der Beschwerdeführerin, daß nämlich die Tankstelle innerhalb des Ortsgebietes zu liegen komme, sei nicht möglich, da hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zutreffen. Daß es sich bei der Leuchtschrift „X“ um eine Werbung für ein Erzeugnis der X handle, bedürfe wohl keiner näheren Erörterung. Diese Beleuchtung diene daher vor allem der geschäftlichen Werbung für ein bestimmtes Erzeugnis und damit indirekt der Erzielung eines höheren Umsatzes der werbenden Firma. Eine solche Werbung liege zweifellos nicht in einem erheblichen Interesse der Straßenbenützer, vielmehr sei das Gegenteil der Fall, weil alkoholische Getränke aus Gründen der Verkehrssicherheit abzulehnen seienDer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen. Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG. 1950 keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt daß sich die Tankstelle K. außerhalb des Ortsgebietes von S neben der Bundesstraße Nr. 17 befinde. Eine Versetzung der Ortstafel in der Art der Anregung der Beschwerdeführerin, daß nämlich die Tankstelle innerhalb des Ortsgebietes zu liegen komme, sei nicht möglich, da hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zutreffen. Daß es sich bei der Leuchtschrift „X“ um eine Werbung für ein Erzeugnis der römisch zehn handle, bedürfe wohl keiner näheren Erörterung. Diese Beleuchtung diene daher vor allem der geschäftlichen Werbung für ein bestimmtes Erzeugnis und damit indirekt der Erzielung eines höheren Umsatzes der werbenden Firma. Eine solche Werbung liege zweifellos nicht in einem erheblichen Interesse der Straßenbenützer, vielmehr sei das Gegenteil der Fall, weil alkoholische Getränke aus Gründen der Verkehrssicherheit abzulehnen seien

Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei zunächst gemäß Art. 144 B-VG eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung ein, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte deshalb verletzt worden. zu sein, weil die Ortstafel „S“ dem Gesetz widersprechend nicht am Beginn des verbauten Gebietes (§ 53 Z. 17 a StVO) aufgestellt worden sei. Wäre sie gesetzmäßig aufgestellt, so würde die Tankstelle nicht außerhalb des Ortsgebietes liegen und das Verbot des § 84 Abe, 2 leg. cit. auf die in Rede stehende Werbung nicht zutreffen.Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei zunächst gemäß Artikel 144, B-VG eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung ein, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte deshalb verletzt worden. zu sein, weil die Ortstafel „S“ dem Gesetz widersprechend nicht am Beginn des verbauten Gebietes (Paragraph 53, Ziffer 17, a StVO) aufgestellt worden sei. Wäre sie gesetzmäßig aufgestellt, so würde die Tankstelle nicht außerhalb des Ortsgebietes liegen und das Verbot des Paragraph 84, Abe, 2 leg. cit. auf die in Rede stehende Werbung nicht zutreffen.

Mit Erkenntnis vom 27. September 1966, B 16/66, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Beschwerdeführer in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt worden sei, und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B.-VG. an. den Verwaltungsgerichtshof ab. In der Beschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Mit Erkenntnis vom 27. September 1966, B 16/66, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Beschwerdeführer in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt worden sei, und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B.-VG. an. den Verwaltungsgerichtshof ab. In der Beschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Ortstafel befaßt, so darf auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1966, Zl. B 16/13/66, verwiesen werden, wonach die Aufstellung der Ortstafel am Beginn des Ortsgebietes und daher dem Gesetz entsprechend erfolgt ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen damit. ins Leere.

Begründet hingegen ist die Rechtsrüge aus folgenden Erwägungen:

Gemäß §.84 Abs. 2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vorn Fahrbahnrand verboten. § 84 Abs. 3 StVO legt fest, daß die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen Iren diesem Verbote zu bewilligen hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestrittenermaßen nicht um eine Ankündigung, sondern um eine Werbung. Die belangte Behörde ist an der Rechtsmeinung, daß an Straßen innerhalb von 100 m vorn Fahrbahnrand jedwede Art von Werbung unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO fällt und verneinte im gegenständlichen Fall, gleich der Behörde erster Instanz, das Vorliegen der Vorauesetzungen nach § 83 Abs. 3 StVO. Dieser Rechtsanschauung kann der Gerichtshof nicht beipflichten. Sicher wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 84 StVO eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich aber mit der Frage der Werbung eingehend bereits in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 19669 Zl. 786/65, und führte dort aus, daß eine Werbung sowohl unabhängig von einer bestimmten Betriebsteile oder Verkaufsstelle am Fahrbahnrand, also außerhalb einer solchen vorhanden sein könne wie auch im Bereich derselben. Er spricht im letzteren Fall von einer sogenannten Innenwerbung. In dieser Entscheidung wird weiter zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot des Abs. 2 des § 84 StVO vom Gesetzgeber sich nur auf eine rein selbständige Werbung außerhalb des Bereiches einer Betriebsstelle oder Verkaufsstelle beziehen könne. Eine Innenwerbung, die im Bereich einer bestimmten, wenn. auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vorn. Fahrbahnrand gelegenen behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle erfolge, mit welchen Werbemitteln auch immer sofern diese die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße nicht überschreite, falle keinesfalls unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO. Der Gerichtshof hat keine Veranlassung von dieser im obgenannten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung abzugehen und verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß Art. 14 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Leuchtschrift „X“, die an dem Espresso A. K. in S angebracht ist. Da sich aus dem Akt ergibt, daß dieses Espresso an seine Kunden auch X abgibt, liegt eine Innenwerbung vor. Aus dem oben angeführten Erkenntnis ergibt sich allerdings weiter, daß Innenwerbungen durch das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO nicht ausgeschlossen werden, sondern nur jene, welche die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße überschreiten. Hinsichtlich der Ausmaße der Leuchtreklame hat die belangte Behörde infolge ihrer unrichtigen Rechtsauffassung keinerlei Pest-stellungen getroffen, sodaß eine Überprüfung, ob im vorliegenden Fall durch die Reklame X das einer Innenwerbung entsprechende Ausmaß überschritten wurde, nicht möglich war. Erst nach Ergänzung des Verfahrens in der eben aufgezeigten Richtung wird die belangte „Behörde in der Lage sein zu entscheiden, ob es sich gegenständlich um eine Innenwerbung handelte die nicht unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO fällt.Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vorn Fahrbahnrand verboten. Paragraph 84, Absatz 3, StVO legt fest, daß die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen Iren diesem Verbote zu bewilligen hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestrittenermaßen nicht um eine Ankündigung, sondern um eine Werbung. Die belangte Behörde ist an der Rechtsmeinung, daß an Straßen innerhalb von 100 m vorn Fahrbahnrand jedwede Art von Werbung unter das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO fällt und verneinte im gegenständlichen Fall, gleich der Behörde erster Instanz, das Vorliegen der Vorauesetzungen nach Paragraph 83, Absatz 3, StVO. Dieser Rechtsanschauung kann der Gerichtshof nicht beipflichten. Sicher wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 84, StVO eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich aber mit der Frage der Werbung eingehend bereits in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 19669 Zl. 786/65, und führte dort aus, daß eine Werbung sowohl unabhängig von einer bestimmten Betriebsteile oder Verkaufsstelle am Fahrbahnrand, also außerhalb einer solchen vorhanden sein könne wie auch im Bereich derselben. Er spricht im letzteren Fall von einer sogenannten Innenwerbung. In dieser Entscheidung wird weiter zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot des Absatz 2, des Paragraph 84, StVO vom Gesetzgeber sich nur auf eine rein selbständige Werbung außerhalb des Bereiches einer Betriebsstelle oder Verkaufsstelle beziehen könne. Eine Innenwerbung, die im Bereich einer bestimmten, wenn. auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vorn. Fahrbahnrand gelegenen behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle erfolge, mit welchen Werbemitteln auch immer sofern diese die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße nicht überschreite, falle keinesfalls unter das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO. Der Gerichtshof hat keine Veranlassung von dieser im obgenannten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung abzugehen und verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß Artikel 14, der Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Leuchtschrift „X“, die an dem Espresso A. K. in S angebracht ist. Da sich aus dem Akt ergibt, daß dieses Espresso an seine Kunden auch römisch zehn abgibt, liegt eine Innenwerbung vor. Aus dem oben angeführten Erkenntnis ergibt sich allerdings weiter, daß Innenwerbungen durch das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO nicht ausgeschlossen werden, sondern nur jene, welche die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße überschreiten. Hinsichtlich der Ausmaße der Leuchtreklame hat die belangte Behörde infolge ihrer unrichtigen Rechtsauffassung keinerlei Pest-stellungen getroffen, sodaß eine Überprüfung, ob im vorliegenden Fall durch die Reklame römisch zehn das einer Innenwerbung entsprechende Ausmaß überschritten wurde, nicht möglich war. Erst nach Ergänzung des Verfahrens in der eben aufgezeigten Richtung wird die belangte „Behörde in der Lage sein zu entscheiden, ob es sich gegenständlich um eine Innenwerbung handelte die nicht unter das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO fällt.

Da sich. die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nur aus der unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde ergibt, nämlich daß jede Werbung innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO fällt, war der angefochtene Besehe gemäß § 42 Abs. 2. lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Da sich. die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nur aus der unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde ergibt, nämlich daß jede Werbung innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand unter das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO fällt, war der angefochtene Besehe gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Das Kostenmehrbegehren war hinsichtlich der Stempel gebühren wegen verspäteter Geltendmachung zurückzuweisen. im übrigen aber als durch das Gesetz nicht gedeckt abzuweisen.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG. Das Kostenmehrbegehren war hinsichtlich der Stempel gebühren wegen verspäteter Geltendmachung zurückzuweisen. im übrigen aber als durch das Gesetz nicht gedeckt abzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000100.X00

Im RIS seit

10.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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