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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Rechtssatz
In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, bei denen die belangte Behörde nicht ein Bundesminister ist, ist nur der Bund zur Zahlung zu verpflichten bzw. ist im Falle des behördlichen Obsiegens auch nur dem Bund zu bezahlen. (Daher: keine besondere Bezeichnung der Behörde in der Klammer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000982.X01.1Im RIS seit
12.02.2002