RS Vwgh 2006/10/11 2006/12/0055

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mangelt der beschwerdegegenständlichen Erledigung vom 20. Februar

2006 schon die Bezeichnung als Bescheid und die für einen Bescheid

gebotene Gliederung, so sprechen überdies auch die von der

belangten Behörde verwendete Anrede der Beschwerdeführerin ("Sehr

geehrte Frau Beschwerdeführerin!") sowie die weitere Wortwahl

(... Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 6. September 2005 auf

Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes ist aus dienstrechtlicher

Sicht Folgendes festzuhalten: ... Ihrem Begehren vom 6. September

2005 ... stehen daher wesentliche dienstliche Interessen ...

entgegen, sodass diesem nicht entsprochen werden kann.") gegen die Annahme, dass die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Erledigung schon in normativer Weise erledigen wollte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120055.X01

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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