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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Wasserrechtsgesetz 1959 enthält keine Bestimmung, die den Ortsgemeinden die Vertretung des Schutzbedürfnisses der Einwohner gegen Einwirkungen der im § 32 WRG 1959 geschilderten Art überantworten würde. Auch die Bestimmung des § 34 Abs 6 weist nicht in eine solche Richtung, weil es sich bei den darin erwähnten behördlichen Verfahren nicht um solche nach dem Wasserrechtsgesetz handeln kann (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).Das Wasserrechtsgesetz 1959 enthält keine Bestimmung, die den Ortsgemeinden die Vertretung des Schutzbedürfnisses der Einwohner gegen Einwirkungen der im Paragraph 32, WRG 1959 geschilderten Art überantworten würde. Auch die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, weist nicht in eine solche Richtung, weil es sich bei den darin erwähnten behördlichen Verfahren nicht um solche nach dem Wasserrechtsgesetz handeln kann (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001388.X01Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011