TE Vwgh Beschluss 1967/10/27 1388/67

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Veröffentlicht am 27.10.1967
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §34 Abs6;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Stadt W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1967, Zl. 56.691-1/1/1967, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schottergewinnungsanlage, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalte der der Beschwerde beigegebenen Ausfertigung des bekämpften Bescheides wurde den Eheleuten J und P G mit der im Instanzenzug ergangenen Entscheidung unter Hinweis auf die §§ 32 Abs. 2 lit. c und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), bei gleichzeitiger Setzung zahlreicher Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schottergewinnungsanlage auf einer im Gemeindegebiete von W gelegenen Fläche von etwa 4,67 ha erteilt.Nach dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalte der der Beschwerde beigegebenen Ausfertigung des bekämpften Bescheides wurde den Eheleuten J und P G mit der im Instanzenzug ergangenen Entscheidung unter Hinweis auf die Paragraphen 32, Absatz 2, Litera c und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), bei gleichzeitiger Setzung zahlreicher Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schottergewinnungsanlage auf einer im Gemeindegebiete von W gelegenen Fläche von etwa 4,67 ha erteilt.

Die nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde, mit der diesem Bescheide Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt wird, erweist sich aus folgenden Überlegungen als nicht zulässig:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in ihrem angeblich aus § 13 Abs. 3 WRG 1959 erfließenden Recht auf Reinhaltung des Grundwassers im Stadtgebiet von W zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung (durch Einzelwasserversorgungsanlagen) mit Trinkwasser und im Zusammenhang damit im Rechte auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in ihrem angeblich aus Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 erfließenden Recht auf Reinhaltung des Grundwassers im Stadtgebiet von W zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung (durch Einzelwasserversorgungsanlagen) mit Trinkwasser und im Zusammenhang damit im Rechte auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.

§ 13 Abs. 3 WRG 1959 handelt lediglich von dem Rechtsanspruch der Gemeinden, daß das Maß einer zu bewilligenden Wasserbenutzung im Einklang mit dem Wasserbedarf für den Feuerschutz, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Gemeindebewohner festgesetzt werde. Im Gegenstande handelt es sich jedoch nicht um eine wasserrechtliche Bewilligung, deren Gebrauchnahme zur Herabsetzung jener Mindestwassermenge führen könnte, die für die erwähnten Zwecke im Gemeindebereich zur Verfügung stehen soll. Die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung beruht vielmehr auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959, wonach Einwirkungen auf Gewässer (Maßnahmen), die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die belangte Behörde ging demnach davon aus, daß die von den mitbeteiligten Parteien beabsichtigte Schottergewinnung zu solchen Einwirkungen auf das Grundwasser führen würde und erteilte daher die Bewilligung bei Setzung von Auflagen, die offenbar zum Ziele haben, derartige Einwirkungen zu unterbinden. Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 handelt lediglich von dem Rechtsanspruch der Gemeinden, daß das Maß einer zu bewilligenden Wasserbenutzung im Einklang mit dem Wasserbedarf für den Feuerschutz, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Gemeindebewohner festgesetzt werde. Im Gegenstande handelt es sich jedoch nicht um eine wasserrechtliche Bewilligung, deren Gebrauchnahme zur Herabsetzung jener Mindestwassermenge führen könnte, die für die erwähnten Zwecke im Gemeindebereich zur Verfügung stehen soll. Die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung beruht vielmehr auf der Grundlage des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959, wonach Einwirkungen auf Gewässer (Maßnahmen), die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die belangte Behörde ging demnach davon aus, daß die von den mitbeteiligten Parteien beabsichtigte Schottergewinnung zu solchen Einwirkungen auf das Grundwasser führen würde und erteilte daher die Bewilligung bei Setzung von Auflagen, die offenbar zum Ziele haben, derartige Einwirkungen zu unterbinden.

Ein Rechtsfall der im § 13 Abs. 3 WRG 1959 geschilderten Art lag also im Beschwerdefall entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vor, sodaß diese durch die angefochtene Entscheidung in ihren durch diese Gesetzesstelle geschützten Rechten nicht verletzt werden konnte. Eine Bestimmung, die den Gemeinden ein weitergehendes rechtliches Interesse an der Gestaltung wasserrechtlicher Bewilligungen zugunsten der Wasserversorgung ihrer Einwohner einräumen würde, wie etwa die Vertretung des Schutzbedürfnisses der Einwohner gegen Einwirkungen der im § 32 WRG 1959 geschilderten Art, findet sich im Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Auch die Vorschrift des § 34 Abs. 6 WRG 1959 weist nicht in eine solche Richtung. Dort heißt es zwar, daß bei Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der "vorstehenden Bestimmungen", d.h. im Weg einer Verunreinigung oder einer Minderung der Ergiebigkeit, beeinträchtigen können und die den "Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden", das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 6 AVG 1950 hat. Doch, abgesehen davon, daß die Verleihung der Parteistellung für sich allein noch nicht aufzeigt, in welchen konkreten Rechten eine solche Legalpartei berührt zu werden vermag (hiezu sei bei Erinnerung an Art. 14. Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, auf das Erkenntnis vom 24. November 1960, Zl. 1077/59, verwiesen), handelt es sich bei der Vorschrift des § 34 Abs. 6 WRG 1959 offenkundig nicht um die Bedachtnahme auf nach wasserrechtlichen Vorschriften abzuführende Verfahren. Die dem Schutze der Wasserversorgungsanlagen gewidmeten Bestimmungen des § 34 WRG 1959 haben in erster Linie die Ermächtigung der Wasserrechtsbehörden zum Inhalt, im Wege individueller oder genereller Anordnungen Verfügungen zur Verhinderung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit von Wasserversorgungsanlagen zu erlassen. Wenn dann abschließend "den in Betracht kommenden Wasserversorgungsunternehmen oder den in Betracht kommenden Gemeinden" die Parteistellung bei behördlichen Verfahren eingeräumt wird, denen Maßnahmen und Anlagen zugrunde liegen, die eine Wasserversorgung beeinträchtigen können, so ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß Wasserversorgungsunternehmen in einem nach dem Wasserrechtsgesetz abzuführenden Verfahren bei solchen Tatbeständen die Parteistellung schon laut § 102 Abs. 1 lit. b als berührten Wasserberechtigten zukommt, daß hier andere als nach Wasserrecht abzuführende Verfahren gemeint sein müssen. Gedacht ist offenbar etwa an Betriebsanlageverfahren nach der Gewerbeordnung oder Verfahren zur Erteilung eisenbahnrechtlicher Genehmigungen u. ä., bei denen die derart berührten Wasserversorgungsunternehmen oder (für sie) die Gemeinden zu Einwendungen aus dem Titel des Wasserschutzes berechtigt sein sollen. Ohne daß es notwendig erscheint, sich in diesem Beschwerdefalle mit der Frage der rechtlichen Wirksamkeit solcher Einwendungen zu befassen, geht aus diesen Überlegungen jedenfalls hervor, daß die Beschwerdeführerin auch aus solcher Schau in einem gesetzlich geschützten Recht nicht verletzt sein konnte.Ein Rechtsfall der im Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 geschilderten Art lag also im Beschwerdefall entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vor, sodaß diese durch die angefochtene Entscheidung in ihren durch diese Gesetzesstelle geschützten Rechten nicht verletzt werden konnte. Eine Bestimmung, die den Gemeinden ein weitergehendes rechtliches Interesse an der Gestaltung wasserrechtlicher Bewilligungen zugunsten der Wasserversorgung ihrer Einwohner einräumen würde, wie etwa die Vertretung des Schutzbedürfnisses der Einwohner gegen Einwirkungen der im Paragraph 32, WRG 1959 geschilderten Art, findet sich im Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Auch die Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 6, WRG 1959 weist nicht in eine solche Richtung. Dort heißt es zwar, daß bei Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der "vorstehenden Bestimmungen", d.h. im Weg einer Verunreinigung oder einer Minderung der Ergiebigkeit, beeinträchtigen können und die den "Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden", das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des Paragraph 6, AVG 1950 hat. Doch, abgesehen davon, daß die Verleihung der Parteistellung für sich allein noch nicht aufzeigt, in welchen konkreten Rechten eine solche Legalpartei berührt zu werden vermag (hiezu sei bei Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, auf das Erkenntnis vom 24. November 1960, Zl. 1077/59, verwiesen), handelt es sich bei der Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 6, WRG 1959 offenkundig nicht um die Bedachtnahme auf nach wasserrechtlichen Vorschriften abzuführende Verfahren. Die dem Schutze der Wasserversorgungsanlagen gewidmeten Bestimmungen des Paragraph 34, WRG 1959 haben in erster Linie die Ermächtigung der Wasserrechtsbehörden zum Inhalt, im Wege individueller oder genereller Anordnungen Verfügungen zur Verhinderung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit von Wasserversorgungsanlagen zu erlassen. Wenn dann abschließend "den in Betracht kommenden Wasserversorgungsunternehmen oder den in Betracht kommenden Gemeinden" die Parteistellung bei behördlichen Verfahren eingeräumt wird, denen Maßnahmen und Anlagen zugrunde liegen, die eine Wasserversorgung beeinträchtigen können, so ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß Wasserversorgungsunternehmen in einem nach dem Wasserrechtsgesetz abzuführenden Verfahren bei solchen Tatbeständen die Parteistellung schon laut Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, als berührten Wasserberechtigten zukommt, daß hier andere als nach Wasserrecht abzuführende Verfahren gemeint sein müssen. Gedacht ist offenbar etwa an Betriebsanlageverfahren nach der Gewerbeordnung oder Verfahren zur Erteilung eisenbahnrechtlicher Genehmigungen u. ä., bei denen die derart berührten Wasserversorgungsunternehmen oder (für sie) die Gemeinden zu Einwendungen aus dem Titel des Wasserschutzes berechtigt sein sollen. Ohne daß es notwendig erscheint, sich in diesem Beschwerdefalle mit der Frage der rechtlichen Wirksamkeit solcher Einwendungen zu befassen, geht aus diesen Überlegungen jedenfalls hervor, daß die Beschwerdeführerin auch aus solcher Schau in einem gesetzlich geschützten Recht nicht verletzt sein konnte.

Es ergibt sich also, daß der Schutz der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen den Ortsgemeinden im Wasserrechtsgesetz nicht überantwortet erscheint, worauf übrigens auch die Tatsache hinweist, daß § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 den Gemeinden eine Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren nur nach Maßgabe des im § 13 Abs. 3 verankerten Anspruches zuweist. Konnte die Beschwerdeführerin aber durch den bekämpften Bescheid in einem gesetzlich geschützten Recht nicht verletzt werden, so mußte ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren der Zurückweisung verfallen.Es ergibt sich also, daß der Schutz der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen den Ortsgemeinden im Wasserrechtsgesetz nicht überantwortet erscheint, worauf übrigens auch die Tatsache hinweist, daß Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 den Gemeinden eine Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren nur nach Maßgabe des im Paragraph 13, Absatz 3, verankerten Anspruches zuweist. Konnte die Beschwerdeführerin aber durch den bekämpften Bescheid in einem gesetzlich geschützten Recht nicht verletzt werden, so mußte ihre Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren der Zurückweisung verfallen.

Wien, am 27. Oktober 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967001388.X00

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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