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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
GSVG; Verfassungswidrigkeit der Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung" in §25 Abs1 im Hinblick auf die dadurch bewirkte Differenzierung im Bereich des BeitragsrechtsSpruch
Die Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §25 Abs1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. 560/1978, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §25 Abs1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1984 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH ist ein Verfahren gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim VfGH ist ein Verfahren gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die Bf. betrieb aufgrund einer ihr ausgestellten Konzession bis 7. Mai 1980 das Platzfuhrwerksgewerbe und war als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien gemäß §2 Abs1 Z1 GSVG pflichtversichert.
Im Jahre 1977 nahm sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von den Anschaffungskosten eines für den Betrieb angeschafften Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens (und zwar Ersatz ihres Taxifahrzeuges nach Totalschaden des bisherigen Fahrzeuges) neben der nach §7 EStG 1972 zulässigen AfA eine vorzeitige Abschreibung gemäß §8 Abs1 EStG 1972 in Höhe von 114750 S in Anspruch.
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 25. April 1980 wurde die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 1980 gemäß §25 Abs1 GSVG ausgehend von den für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünften der Bf. laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1977 in Höhe von 10923 S unter Hinzurechnung der im Jahre 1977 vorgenommenen vorzeitigen Abschreibung ermittelt.
Dem von der Bf. gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 29. April 1980 keine Folge. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmanns richtet sich die erwähnte, unter B240/80 protokollierte Beschwerde an den VfGH.
2. Bei der Beratung über diese Beschwerde sind beim VfGH Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §25 Abs1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. 560/1978, entstanden. Der Gerichtshof hat daher beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Worte einzuleiten (Beschluß vom 21. Oktober 1981, B240/80-18).2. Bei der Beratung über diese Beschwerde sind beim VfGH Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §25 Abs1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, entstanden. Der Gerichtshof hat daher beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Worte einzuleiten (Beschluß vom 21. Oktober 1981, B240/80-18).
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung verteidigt und beantragt, diese nicht als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu für das Außerkrafttreten eine Frist von 1 Jahr zu bestimmen. In einer über Aufforderung des VfGH erstellten ergänzenden Äußerung hat die Bundesregierung ihre Argumente teilweise näher ausgeführt und die Auswirkungen der in Prüfung gezogenen Bestimmung quantifiziert.
II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:
1. Die in Prüfung gezogenen Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §25 Abs1 GSVG stehen im folgenden Zusammenhang:
Gemäß §24 GSVG sind die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen. Nach §27 Abs1 leg. cit. haben die Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag einen bestimmten Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu leisten. Diese ist nach §25 leg. cit. zu ermitteln, der folgenden Wortlaut hat (§25 Abs2 und 4 GSVG stehen idF der Nov. BGBl. 531/1979, Abs8 idF BGBl. 591/1983, die übrigen Teile dieser Bestimmung in der im Spruch zitierten Stammfassung in Geltung; die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben):Gemäß §24 GSVG sind die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen. Nach §27 Abs1 leg. cit. haben die Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag einen bestimmten Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu leisten. Diese ist nach §25 leg. cit. zu ermitteln, der folgenden Wortlaut hat (§25 Abs2 und 4 GSVG stehen in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 531 aus 1979,, Abs8 in der Fassung Bundesgesetzblatt 591 aus 1983,, die übrigen Teile dieser Bestimmung in der im Spruch zitierten Stammfassung in Geltung; die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben):
"§25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß §2 Abs1 und gemäß §3 Abs3 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach