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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1175;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Walter, über die Beschwerde des JS in L, vertreten durch Dr. Adolf Enge, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat vom 30. März 1967, B 84/1-I/67, betreffend Einkommensteuer 1964, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wies in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1964 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit S 7.401,-
-, einen Gewinn aus einem Schotterwerk und einer Frächterei von S 961.305,--, eine Gewinnbeteiligung an der Firma S in G mit S 213.401,-- und einen Verlust aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft von S 58.181,-- aus. In einer Beilage zur Steuererklärung beantragte er, das steuerpflichtige Einkommen um einen Betrag von S 20.000,-- gemäß § 32 a EStG zu kürzen. Zur Begründung verwies er auf den Ehevertrag vom 24. Mai 1935. In diesen Ehepakten war unter Punkt 1 eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden hinsichtlich des gesamten beiderseitigen Vermögens, das die Ehegatten bereits besitzen und in Hinkunft erwerben oder ererben werden, vereinbart. Das Finanzamt verweigerte jedoch bei der Veranlagung der Einkommensteuer den Abzug des Freibetrages nach § 32 a EStG. Schon aus dem Wortlaut der Ehepakten ergebe sich, daß erst vorhandenes Vermögen, nicht aber die Einnahmen aus einer zur Vermögensbildung führenden Tätigkeit unter die Vertragsbestimmungen fallen. Es liege also bloß die Verwendung steuerlich bereits zugeflossener Einkünfte vor. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien daher nur dem Beschwerdeführer allein zugeflossen. Im übrigen arbeite zwar die Gattin in der Gastwirtschaft und Landwirtschaft mit, doch werde von diesen Betrieben im Ergebnis ein Verlust ausgewiesen. (Nach der Aktenlage wurden allerdings die Einkünfte aus der Landwirtschaft auf Grund der einschlägigen Pauschalierungsverordnung mit einem Gewinn von S 7.401,-- ermittelt und dieser zu gleichen Teilen auf die Ehegatten verteilt.)-, einen Gewinn aus einem Schotterwerk und einer Frächterei von S 961.305,--, eine Gewinnbeteiligung an der Firma S in G mit S 213.401,-- und einen Verlust aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft von S 58.181,-- aus. In einer Beilage zur Steuererklärung beantragte er, das steuerpflichtige Einkommen um einen Betrag von S 20.000,-- gemäß Paragraph 32, a EStG zu kürzen. Zur Begründung verwies er auf den Ehevertrag vom 24. Mai 1935. In diesen Ehepakten war unter Punkt 1 eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden hinsichtlich des gesamten beiderseitigen Vermögens, das die Ehegatten bereits besitzen und in Hinkunft erwerben oder ererben werden, vereinbart. Das Finanzamt verweigerte jedoch bei der Veranlagung der Einkommensteuer den Abzug des Freibetrages nach Paragraph 32, a EStG. Schon aus dem Wortlaut der Ehepakten ergebe sich, daß erst vorhandenes Vermögen, nicht aber die Einnahmen aus einer zur Vermögensbildung führenden Tätigkeit unter die Vertragsbestimmungen fallen. Es liege also bloß die Verwendung steuerlich bereits zugeflossener Einkünfte vor. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien daher nur dem Beschwerdeführer allein zugeflossen. Im übrigen arbeite zwar die Gattin in der Gastwirtschaft und Landwirtschaft mit, doch werde von diesen Betrieben im Ergebnis ein Verlust ausgewiesen. (Nach der Aktenlage wurden allerdings die Einkünfte aus der Landwirtschaft auf Grund der einschlägigen Pauschalierungsverordnung mit einem Gewinn von S 7.401,-- ermittelt und dieser zu gleichen Teilen auf die Ehegatten verteilt.)
Der Beschwerdeführer berief. Im Laufe des Berufungsverfahrens führte er noch aus daß die Gattin nicht bloß in der Landwirtschaft und in der Gastwirtschaft, sondern auch im Betrieb des Schotterwerkes mitarbeite. Sie nehme nämlich während der Abwesenheit der Schreibkraft Bestellungen entgegen, stelle Lieferscheine aus und wickle den Telefonverkehr ab.
Der Berufungssenat wies die Berufung nach Durchführung von Erhebungen ab. Erst der durch die Erwerbstätigkeit erzielte Vermögenszuwachs unterliege der Vereinbarung über die Gütergemeinschaft. Es könne daher keine Rede davon sein, daß bestimmte Einkünfte aus einer im Einkommensteuergesetz genannten Einkunftsart von vornherein jedem der beiden Ehegatten zugeflossen seien. Es liege auch keine Erwerbsgesellschaft vor, weil eine solche voraussetze, daß beide Ehegatten zu gemeinschaftlichem Erwerb tätig seien. Wenn die Gattin des Beschwerdeführers im Schotterwerk nur während der Abwesenheit der Schreibkraft mitarbeite, handle es sich bloß um eine Beistandsleistung im Sinne des § 92 ABGB. Die Gattin habe auch in die Gütergemeinschaft nur das Gasthaus und die Landwirtschaft eingebracht, während die Frächterei und die Schottererzeugung vom Beschwerdeführer erst im Jahre 1939 bzw. 1949 aufgenommen worden seien. Die Gattin sei hauptsächlich in der Landwirtschaft sowie in der Gastwirtschaft tätig gewesen. Übrigens sei das Bestehen einer Erwerbsgesellschaft nicht einmal behauptet worden, vielmehr nur eine Gewinnaufteilung je zur Hälfte vorgenommen worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 32 a EStG seien nur hinsichtlich der Landwirtschaft und der Gastwirtschaft gegeben. In beiden Betrieben sei nämlich die Gattin des Beschwerdeführers nahezu ausschließlich tätig gewesen. Es sei daher gerechtfertigt, diese Einkünfte der Gattin ganz zuzurechnen. Da die Summe der Einkünfte jedoch einen Verlust ergeben habe, könne § 32 a mit Rücksicht auf die Bestimmung des Abs. 3 nicht angewendet werden.Der Berufungssenat wies die Berufung nach Durchführung von Erhebungen ab. Erst der durch die Erwerbstätigkeit erzielte Vermögenszuwachs unterliege der Vereinbarung über die Gütergemeinschaft. Es könne daher keine Rede davon sein, daß bestimmte Einkünfte aus einer im Einkommensteuergesetz genannten Einkunftsart von vornherein jedem der beiden Ehegatten zugeflossen seien. Es liege auch keine Erwerbsgesellschaft vor, weil eine solche voraussetze, daß beide Ehegatten zu gemeinschaftlichem Erwerb tätig seien. Wenn die Gattin des Beschwerdeführers im Schotterwerk nur während der Abwesenheit der Schreibkraft mitarbeite, handle es sich bloß um eine Beistandsleistung im Sinne des Paragraph 92, ABGB. Die Gattin habe auch in die Gütergemeinschaft nur das Gasthaus und die Landwirtschaft eingebracht, während die Frächterei und die Schottererzeugung vom Beschwerdeführer erst im Jahre 1939 bzw. 1949 aufgenommen worden seien. Die Gattin sei hauptsächlich in der Landwirtschaft sowie in der Gastwirtschaft tätig gewesen. Übrigens sei das Bestehen einer Erwerbsgesellschaft nicht einmal behauptet worden, vielmehr nur eine Gewinnaufteilung je zur Hälfte vorgenommen worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 32, a EStG seien nur hinsichtlich der Landwirtschaft und der Gastwirtschaft gegeben. In beiden Betrieben sei nämlich die Gattin des Beschwerdeführers nahezu ausschließlich tätig gewesen. Es sei daher gerechtfertigt, diese Einkünfte der Gattin ganz zuzurechnen. Da die Summe der Einkünfte jedoch einen Verlust ergeben habe, könne Paragraph 32, a mit Rücksicht auf die Bestimmung des Absatz 3, nicht angewendet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 32 a EStG sieht die Kürzung des steuerpflichtigen Einkommens um gewisse gesetzlich näher bestimmte Beträge vor. Voraussetzung für die Anwendung der Kürzungsbestimmung ist nach Abs. 1 u. a., daß jeder der beiden zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagenden Ehegatten selbst Einkünfte aus einer oder mehreren der im § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 aufgezählten Einkunftsarten erzielt hat. Der angefochtene Bescheid räumt ein, daß die Gattin des Beschwerdeführers im Hinblick auf ihre fast ausschließliche Beschäftigung in der Landwirtschaft und in der Gastwirtschaft aus diesen beiden Betrieben selbst Einkünfte erzielt hat. Die Summe dieser Einkünfte hat aber im Jahre 1964 einen Verlust ergeben, sodaß eine Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 32 a Abs. 1 und 2 aus diesem Grunde nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 nicht in Betracht kam. Es blieb daher nur mehr zu prüfen, wie die Einkünfte aus dem Schotterwerk und der Frächterei einkommensteuerrechtlich zu beurteilen waren. Der von der zweiten Instanz eingeholte Gewerbeschein, betreffend den "fabriksmäßigen" Betrieb der "Steinbrecherei und Schottererzeugung", vom 2. August 1949 lautet auf den Beschwerdeführer. Ebenso die Konzessionsurkunde vom 23. Februar 1939 hinsichtlich der "Beförderung von Lasten im Güternahverkehr mit Kraftwagen". Die Gattin des Beschwerdeführers hat, von der Beschwerde unbestritten, nur die Landwirtschaft und die Gastwirtschaft in das den Ehepakten unterzogene Vermögen eingebracht. Schließlich ist sie nur zur Zeit der Verhinderung einer Schreibkraft vorübergehend im Schotterwerk aushilfsweis tätig, während das Hauptgewicht der wirtschaftlichen Beteiligung vom Beschwerdeführer allein getragen wird. Aus diesen Umständen konnte die belangte Behörde im Sinne der Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 22. Jänner 1965, Zl. 1535/64, zutreffend schließen, daß das Schotterwerk und die Autofrächterei vom Beschwerdeführer allein betrieben und die Einkünfte daraus allein von ihm erzielt werden. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Hinweis darauf, daß in der Bilanz 1964 auf dem Kapitalkonto eine Aufteilung des Saldos auf beide Ehegatten je zur Hälfte vorgenommen würde, nichts zu ändern. Aber auch der weitere Einwand der Beschwerde, daß die beiden genannten Betriebe so maschinenintensiv geführt seien, daß eine persönliche Arbeit des Beschwerdeführers oder seiner Gattin kaum notwendig sei, ist nicht stichhältig. Zeigt doch der Lohnaufwand von S 484.283,-- und S 296.886,--, zu dem noch die bedeutenden sozialen Lasten hinzukommen, daß schon die Beaufsichtigung und der richtige Einsatz der Arbeitskräfte für sich allein eine ständige Überwachung der Arbeit im Unternehmen notwendig macht. Der Einsatz von Betriebsvermögen allein vermag aber nicht, wie die Beschwerde meint, eine Mittätigkeit der Gattin in den Betrieben in dem Sinne zu ersetzen, daß von der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gesprochen werden könnte. Abgesehen davon sind im Verwaltungsverfahren Ausführungen darüber, welche Wirtschaftsgüter die Gattin den Betrieben des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt hat, unterblieben. Durch den Abschluß der Ehepakten wurde aber auch keine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht gegründet, wie dies die Beschwerde darzutun versucht. (Vgl. Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, S. 539.) Ist doch nicht der Erwerb, sondern die Gemeinschaft des bereits erworbenen Vermögens Zweck einer Gütergemeinschaft. Auch im vorliegenden Fall erstreckt sich die Gütergemeinschaft nach Punkt 1 der Ehepakten ausdrücklich auf das beiderseitige Vermögen der Ehegatten, nicht jedoch auf die Erzielung von Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechtes. Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist es daher auch ohne Belang, ob der Beschwerdeführer und seine Gattin auf Grund der Ehepakten von Gläubigern in gleicher Weise in Anspruch genommen werden können. Schließlich ist auch die erhobene Verfahrensrüge nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer war aus dem Steuerbescheid und aus der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung klar, worum es in dem Streit mit der Finanzbehörde gehe. Es war daher seine Aufgabe, alle Tatsachen anzuführen, die geeignet waren, die Erzielung von Einkünften der Gattin aus dem Schotterwerk und der Autofrächterei nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bemerkt wird schließlich, daß die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vorn 16. März 1965, B 194/64, nichts für ihren Standpunkt gewinnen kann. Dort wird nämlich ausgeführt, daß es zwar keineswegs denkunmöglich sei, bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden anzunehmen, daß ein Ehegatte unmittelbar auch für den anderen erwerbe. Es könne aber auch der Auslegung der belangten Behörde die Denkmöglichkeit nicht abgesprochen werden, wenn sie davon ausgehe, daß erst erworbenes Vermögen der Gütergemeinschaft unterliege. Mithin sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung in der Frage des Erwerbes von Einkünften im Falle einer Gütergemeinschaft bei Anwendung der Bestimmung des § 32 a EStG abzugehen. Paragraph 32, a EStG sieht die Kürzung des steuerpflichtigen Einkommens um gewisse gesetzlich näher bestimmte Beträge vor. Voraussetzung für die Anwendung der Kürzungsbestimmung ist nach Absatz eins, u. a., daß jeder der beiden zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagenden Ehegatten selbst Einkünfte aus einer oder mehreren der im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 aufgezählten Einkunftsarten erzielt hat. Der angefochtene Bescheid räumt ein, daß die Gattin des Beschwerdeführers im Hinblick auf ihre fast ausschließliche Beschäftigung in der Landwirtschaft und in der Gastwirtschaft aus diesen beiden Betrieben selbst Einkünfte erzielt hat. Die Summe dieser Einkünfte hat aber im Jahre 1964 einen Verlust ergeben, sodaß eine Anwendung der Kürzungsbestimmung des Paragraph 32, a Absatz eins, und 2 aus diesem Grunde nach der ausdrücklichen Vorschrift des Absatz 3, nicht in Betracht kam. Es blieb daher nur mehr zu prüfen, wie die Einkünfte aus dem Schotterwerk und der Frächterei einkommensteuerrechtlich zu beurteilen waren. Der von der zweiten Instanz eingeholte Gewerbeschein, betreffend den "fabriksmäßigen" Betrieb der "Steinbrecherei und Schottererzeugung", vom 2. August 1949 lautet auf den Beschwerdeführer. Ebenso die Konzessionsurkunde vom 23. Februar 1939 hinsichtlich der "Beförderung von Lasten im Güternahverkehr mit Kraftwagen". Die Gattin des Beschwerdeführers hat, von der Beschwerde unbestritten, nur die Landwirtschaft und die Gastwirtschaft in das den Ehepakten unterzogene Vermögen eingebracht. Schließlich ist sie nur zur Zeit der Verhinderung einer Schreibkraft vorübergehend im Schotterwerk aushilfsweis tätig, während das Hauptgewicht der wirtschaftlichen Beteiligung vom Beschwerdeführer allein getragen wird. Aus diesen Umständen konnte die belangte Behörde im Sinne der Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 22. Jänner 1965, Zl. 1535/64, zutreffend schließen, daß das Schotterwerk und die Autofrächterei vom Beschwerdeführer allein betrieben und die Einkünfte daraus allein von ihm erzielt werden. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Hinweis darauf, daß in der Bilanz 1964 auf dem Kapitalkonto eine Aufteilung des Saldos auf beide Ehegatten je zur Hälfte vorgenommen würde, nichts zu ändern. Aber auch der weitere Einwand der Beschwerde, daß die beiden genannten Betriebe so maschinenintensiv geführt seien, daß eine persönliche Arbeit des Beschwerdeführers oder seiner Gattin kaum notwendig sei, ist nicht stichhältig. Zeigt doch der Lohnaufwand von S 484.283,-- und S 296.886,--, zu dem noch die bedeutenden sozialen Lasten hinzukommen, daß schon die Beaufsichtigung und der richtige Einsatz der Arbeitskräfte für sich allein eine ständige Überwachung der Arbeit im Unternehmen notwendig macht. Der Einsatz von Betriebsvermögen allein vermag aber nicht, wie die Beschwerde meint, eine Mittätigkeit der Gattin in den Betrieben in dem Sinne zu ersetzen, daß von der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gesprochen werden könnte. Abgesehen davon sind im Verwaltungsverfahren Ausführungen darüber, welche Wirtschaftsgüter die Gattin den Betrieben des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt hat, unterblieben. Durch den Abschluß der Ehepakten wurde aber auch keine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht gegründet, wie dies die Beschwerde darzutun versucht. (Vgl. Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, S. 539.) Ist doch nicht der Erwerb, sondern die Gemeinschaft des bereits erworbenen Vermögens Zweck einer Gütergemeinschaft. Auch im vorliegenden Fall erstreckt sich die Gütergemeinschaft nach Punkt 1 der Ehepakten ausdrücklich auf das beiderseitige Vermögen der Ehegatten, nicht jedoch auf die Erzielung von Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechtes. Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist es daher auch ohne Belang, ob der Beschwerdeführer und seine Gattin auf Grund der Ehepakten von Gläubigern in gleicher Weise in Anspruch genommen werden können. Schließlich ist auch die erhobene Verfahrensrüge nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer war aus dem Steuerbescheid und aus der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung klar, worum es in dem Streit mit der Finanzbehörde gehe. Es war daher seine Aufgabe, alle Tatsachen anzuführen, die geeignet waren, die Erzielung von Einkünften der Gattin aus dem Schotterwerk und der Autofrächterei nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bemerkt wird schließlich, daß die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vorn 16. März 1965, B 194/64, nichts für ihren Standpunkt gewinnen kann. Dort wird nämlich ausgeführt, daß es zwar keineswegs denkunmöglich sei, bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden anzunehmen, daß ein Ehegatte unmittelbar auch für den anderen erwerbe. Es könne aber auch der Auslegung der belangten Behörde die Denkmöglichkeit nicht abgesprochen werden, wenn sie davon ausgehe, daß erst erworbenes Vermögen der Gütergemeinschaft unterliege. Mithin sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung in der Frage des Erwerbes von Einkünften im Falle einer Gütergemeinschaft bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 32, a EStG abzugehen.
Die Beschwerde mußte sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.Die Beschwerde mußte sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.
Der Kostenausspruch beruht auf § 48 Abs. 2 VwGG und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 48, Absatz 2, VwGG und Artikel römisch eins, B Ziffer 4, und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 27. Oktober 1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000776.X00Im RIS seit
11.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018