RS Vwgh 1967/11/2 0229/67

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Veröffentlicht am 02.11.1967
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Hat in einem solchen Falle der Wohnungsanwärter zu Lebzeiten die für den Wohnungserwerb erforderlichen Eigenmitteln der Genossenschaft überwiesen und hat ihm diese für den Fall der Auflösung des Nutzungsverhältnisses die Rückzahlung der Eigenmittel und der im bereits geleisteten Nutzungsentgelt enthaltenen Tilgungsraten des von ihr aufgenommenen Darlehens zugesagt, dann sind diese Beträge beim Ableben des Wohnungsanwärters in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000229.X03

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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