RS Vwgh 1967/11/2 0229/67

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Veröffentlicht am 02.11.1967
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Hat inzwischen die Genossenschaft diesem Wohnungswerber ein entgeltliches Nutzungsrecht an einer Wohnung eingeräumt und sind im Nutzungsentgelt auch Zinsen und Kapitalstilgungsraten eines Darlehens enthalten, das die Genossenschaft zur Errichtung des Hauses, in dem dem Wohnungswerber eine Eigentumswohnung überlassen werden soll, aufgenommen hat, dann ist, wenn der Nutzungsberechtigte während der Dauer des Nutzungsverhältnisses stirbt, der auf die in Aussicht gestellte Eigentumswohnung entfallende Teil der noch nicht getilgten Darlehensschuld bei der Bemessung der Erbschaftssteuer nach dem Nutzungsberechtigten nicht in Abzug zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000229.X02

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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