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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs1;Beachte
y10426; yk10787Rechtssatz
Wurde einem Wohnungswerber von einer Wohngenossenschaft die Anwartschaft auf eine in einem Genossenschaftshause zu errichtende Eigentumswohnung eingeräumt, sodaß die Genossenschaft verpflichtet ist, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen dem Wohnungswerber den Anspruch auf die Übereigung eines entsprechenden Liegenschaftsanteiles zu verschaffen, dann bildet diese Anwartschaft, wenn der Wohnungswerber vor Erfüllung der Bedingungen stirbt, keinen Teil seines steuerpflichtigen Nachlaßvermögens. Hat inzwischen die Genossenschaft diesem Wohnungswerber ein entgeltliches Nutzungsrecht an einer Wohnung eingeräumt und sind im Nutzungsentgelt auch Zinsen und Kapitalstilgungsraten eines Darlehens enthalten, das die Genossenschaft zur Errichtung des Hauses, in dem dem Wohnungswerber eine Eigentumswohnung überlassen werden soll, aufgenommen hat, dann ist, wenn der Nutzungsberechtigte während der Dauer des Nutzungsverhältnisses stirbt, der auf die in Aussicht gestellte Eigentumswohnung entfallende Teil der noch nicht getilgten Darlehensschuld bei der Bemessung der Erbschaftssteuer nach dem Nutzungsberechtigten nicht in Abzug zu bringen. Hat in einem solchen Falle der Wohnungsanwärter zu Lebzeiten die für den Wohnungserwerb erforderlichen Eigenmitteln der Genossenschaft überwiesen und hat ihm diese für den Fall der Auflösung des Nutzungsverhältnisses die Rückzahlung der Eigenmittel und der im bereits geleisteten Nutzungsentgelt enthaltenen Tilgungsraten des von ihr aufgenommenen Dalehens zugesagt, dann sind diese Beträge beim Ableben des Wohnungsanwärters in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer einzubeziehen. *
E 2.11.1967, 229/67 #1 VwSlg 3673 F/1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000229.X01Im RIS seit
06.12.2001