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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wurde eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift ohne Einwendungen unterschrieben, hat der Vernommene den Beweis für die Unrichtigkeit dieser Niederschrift zu erbringen.Wurde eine gemäß Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift ohne Einwendungen unterschrieben, hat der Vernommene den Beweis für die Unrichtigkeit dieser Niederschrift zu erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001641.X06Im RIS seit
22.03.2002