RS Vwgh 1967/11/7 1641/67

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Veröffentlicht am 07.11.1967
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurde eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift ohne Einwendungen unterschrieben, hat der Vernommene den Beweis für die Unrichtigkeit dieser Niederschrift zu erbringen.Wurde eine gemäß Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift ohne Einwendungen unterschrieben, hat der Vernommene den Beweis für die Unrichtigkeit dieser Niederschrift zu erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967001641.X06

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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