RS Vwgh 1967/11/9 0681/67

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Veröffentlicht am 09.11.1967
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Auch die Leibrente, die durch Übergabe eines bisher keinen Ertrag abwerfenden Vermögens (im vorliegenden Fall eines Wohnhauses) erzielt wird, ist ein Einkommen im Sinne des § 13 KOVG. Bei der Qualifikation des Rechtsgeschäftes kommt es nicht auf dessen Bezeichnung sondern auf dessen Inhalt hat.Auch die Leibrente, die durch Übergabe eines bisher keinen Ertrag abwerfenden Vermögens (im vorliegenden Fall eines Wohnhauses) erzielt wird, ist ein Einkommen im Sinne des Paragraph 13, KOVG. Bei der Qualifikation des Rechtsgeschäftes kommt es nicht auf dessen Bezeichnung sondern auf dessen Inhalt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000681.X01

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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