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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §302 Abs1;Rechtssatz
Die Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO ist in der Regel nicht schon ab Zustellung des aufgehobenen Bescheides, sondern erst ab ungenützem Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist zu berechnen.Die Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO ist in der Regel nicht schon ab Zustellung des aufgehobenen Bescheides, sondern erst ab ungenützem Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001090.X02Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009