Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §302 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraft eines Bescheides tritt in den Fällen, in denen kein Rechtsmittel erhoben wurde, in der Regel erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Ein früherer Eintritt der Rechtskraft kommt bei einem der Behörde gegenüber angegebenen Rechtsmittelverzicht und in jenen Fällen in Betracht, in denen der Bescheid keinem Rechtszug mehr unterliegt. Hier kann unter Umständen der Zustellungstag jener früheste Zeitpunkt sein, an dem die Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO zu laufen beginnt.Die Rechtskraft eines Bescheides tritt in den Fällen, in denen kein Rechtsmittel erhoben wurde, in der Regel erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Ein früherer Eintritt der Rechtskraft kommt bei einem der Behörde gegenüber angegebenen Rechtsmittelverzicht und in jenen Fällen in Betracht, in denen der Bescheid keinem Rechtszug mehr unterliegt. Hier kann unter Umständen der Zustellungstag jener früheste Zeitpunkt sein, an dem die Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001090.X01Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009