RS Vwgh 1967/11/10 1090/67

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Veröffentlicht am 10.11.1967
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §302 Abs1;
  1. BAO § 302 heute
  2. BAO § 302 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 302 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 302 gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 302 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 302 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 302 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 302 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines Bescheides tritt in den Fällen, in denen kein Rechtsmittel erhoben wurde, in der Regel erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Ein früherer Eintritt der Rechtskraft kommt bei einem der Behörde gegenüber angegebenen Rechtsmittelverzicht und in jenen Fällen in Betracht, in denen der Bescheid keinem Rechtszug mehr unterliegt. Hier kann unter Umständen der Zustellungstag jener früheste Zeitpunkt sein, an dem die Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO zu laufen beginnt.Die Rechtskraft eines Bescheides tritt in den Fällen, in denen kein Rechtsmittel erhoben wurde, in der Regel erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Ein früherer Eintritt der Rechtskraft kommt bei einem der Behörde gegenüber angegebenen Rechtsmittelverzicht und in jenen Fällen in Betracht, in denen der Bescheid keinem Rechtszug mehr unterliegt. Hier kann unter Umständen der Zustellungstag jener früheste Zeitpunkt sein, an dem die Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967001090.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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