RS Vwgh 1967/11/20 1007/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1967
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y28898;

Rechtssatz

Bei den Erfolgsdelikten trifft die Beweislast für das Verschulden die Behörde, während bei den so genannten Ungehorsamsdelikten der Beschuldigte seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat. *

E 20.11.1967, 1007/67 #3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967001007.X03

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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