RS Vwgh 2006/10/11 2004/12/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2006
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §113 Abs1 idF 1998/I/0123;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §113 Abs11 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §113 Abs11 idF 2002/I/087;

Rechtssatz

Dass bei der in der Dienstrechts-Novelle 2001 geschaffenen Bestimmung des § 113 Abs. 11 GehG ein offenkundiges Redaktionsversehen unterlaufen ist (Anträge nach Abs. 1 - richtig:

Abs. 10 - sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden) vermag nichts daran zu ändern, dass ein derartiger Antrag bereits mit 31. Juli 2001 hätte gestellt werden können. Auch kann sich § 113 Abs. 11 GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2001 schon auf Grund des Wortlautes von § 113 Abs. 1 GehG nicht auf diesen beziehen. § 113 Abs. 1 idF der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 enthält nämlich eine lex specialis für den Fall der Rückkehr aus einer ausgegliederten Einrichtung in den Bundesdienst, indem er die begrenzte Vollanrechnung von derartigen "externen Zeiten" bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren vorsieht. Da diese "Rückkehr" infolge Beendigung des früheren Bundesdienstverhältnisses durch neuerliche Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgt, hat die Anrechnung von Amts wegen bei der aus diesem Anlass erfolgenden Feststellung des Vorrückungsstichtages (nach § 12 Abs. 9 GehG) zu geschehen. § 113 Abs. 1 GehG kennt somit kein Antragserfordernis und hat einen zeitlich unbegrenzten Anwendungsbereich. Schließlich verweisen die Materialien (636 der Beilagen XXI. GP, S. 77) im Zusammenhang mit § 113 Abs. 10 bis 15 GehG darauf, dass die Antragsfrist bis 31. Juli 2002 läuft und später gestellte Anträge zurückzuweisen sind. Dementsprechend wird in den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2002 (1066 der Beilagen XXI. GP, S. 59) zu § 113 Abs. 11 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 87/2002 klar gestellt, dass in § 113 Abs. 11 lediglich ein Fehlzitat berichtigt wurde. Abzustellen ist somit - wie schon der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat - auf einen Zeitraum zwischen 31. Juli 2001 und 31. Juli 2002.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120113.X04

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten