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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z1;Beachte
Vorgeschichte: 0552/66 E 28. April 1967; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0499/53 E VS 14. Oktober 1953 VwSlg 3141 A/1953 RS 1; 0545/67 E 4. Juli 1967 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Rechtsgestaltende Bescheide, mit welchem Rechte begründet werden und die dadurch gekennzeichnet sind, dass es dem Träger der verliehenen Rechte freisteht, von diesen Rechten Gebrauch zu machen oder nicht (hier: Betriebsanlagegenehmigung) sind einer Vollstreckung iSd § 30 Abs 2 VwGG 1965 nicht fähig. Einer gegen solche Bescheide erhobenen VwGH-Beschwerde (hier: durch Anrainer) darf daher aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.Rechtsgestaltende Bescheide, mit welchem Rechte begründet werden und die dadurch gekennzeichnet sind, dass es dem Träger der verliehenen Rechte freisteht, von diesen Rechten Gebrauch zu machen oder nicht (hier: Betriebsanlagegenehmigung) sind einer Vollstreckung iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 nicht fähig. Einer gegen solche Bescheide erhobenen VwGH-Beschwerde (hier: durch Anrainer) darf daher aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001353.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016