RS Vwgh 2006/10/11 2003/12/0177

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs2;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;

Rechtssatz

Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste geleistet hat, hat die Dienstbehörde den Gesamtzeitraum der Tätigkeit des Beamten zu Grunde gelegt. Sie ging davon aus, dass der Beamte seine berufliche Tätigkeit über einen langen Zeitraum - gerade in den ersten Jahren - mit großem Engagement und Fachwissen ausgeübt habe, maß aber der Entwicklung in den letzten Jahren verstärkte Bedeutung zu. Dies begründete sie unter anderem damit, dass mit der Dauer des Dienstverhältnisses, mit dem Dienstalter und mit der hierarchischen Ebene der zu erfüllenden Funktion diese Verantwortung steige und damit auch das Schwergewicht bei der zu treffenden Beurteilung auf die letzten Jahre des Dienstverhältnisses zu legen sei. Eine in den letzten Jahren liegende berufliche Entwicklung sei daher besonders zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht, weil der Umfang der Treuepflicht unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120177.X03

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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