TE Vwgh BeschlussVS 1967/11/22 1353/66

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Veröffentlicht am 22.11.1967
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §13 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §63 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Vorgeschichte: 0552/66 E 28. April 1967;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde der JM, der GW, des Dr. Ing. WH, des JZ, der TW, der JS und des LE, alle in S, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. August 1966, Zl. 158.537-III-13-1966, betreffend die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer in Angelegenheit der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. Jänner 1966 war der mitbeteiligten Partei des mit Erkenntnis vom 28. April 1967 zur hg. Zahl. 552/66 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den §§ 25 ff. GewO die gewerbebehördliche Genehmigung für ihre der Ausübung des Gewerbes der Sand- und Schottergewinnung dienende Betriebsanlage erteilt worden. Die Beschwerdeführer hatten gegen diesen Bescheid die zur vorzitierten Zahl eingetragene Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, es möge dieser Beschwerde gemäß § 30 VwGG 1965 die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. Jänner 1966 war der mitbeteiligten Partei des mit Erkenntnis vom 28. April 1967 zur hg. Zahl. 552/66 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den Paragraphen 25, ff. GewO die gewerbebehördliche Genehmigung für ihre der Ausübung des Gewerbes der Sand- und Schottergewinnung dienende Betriebsanlage erteilt worden. Die Beschwerdeführer hatten gegen diesen Bescheid die zur vorzitierten Zahl eingetragene Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, es möge dieser Beschwerde gemäß Paragraph 30, VwGG 1965 die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Zur Begründung dieses Antrages hatten die Beschwerdeführer auf die ihrer Auffassung nach mit dem Betrieb der erwähnten Anlage für sie verbundenen Nachteile sowie auf die gesundheitliche Gefährdung hingewiesen, die der Betrieb für sie bedeuten müsste. Diese Begründung war in die Gestalt einer Verweisung auf die betreffenden Ausführungen in der gegen den Genehmigungsbescheid vom 26. Jänner 1966 gerichteten Beschwerde gekleidet, worden.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfen die Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. August 1966 als inhaltlich rechtswidrig und als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mit dem über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abweislich abgesprochen wurde, dass dieser Antrag einer näheren Begründung für die Behauptung des Eintrittes eines nicht wieder gutzumachenden Schadens entbehre.

Dem Verwaltungsgerichtshof war es aus den nachstehenden Gründen verwehrt, in die sachliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde einzutreten:

Gemäß § 30 Abs. 1 des VwGG 1965 kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß dem Abs. 2 desselben Paragraphen hat jedoch die belangte Behörde auf Ansuchen des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schade eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. Eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG. 1965 und damit für die Zulässigkeit eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es demnach, dass eine "Vollstreckung" des angefochtenen Bescheides im Sinne dieser Bestimmung in Betracht kommt.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des VwGG 1965 kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß dem Absatz 2, desselben Paragraphen hat jedoch die belangte Behörde auf Ansuchen des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schade eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. Eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. 1965 und damit für die Zulässigkeit eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es demnach, dass eine "Vollstreckung" des angefochtenen Bescheides im Sinne dieser Bestimmung in Betracht kommt.

Unter dem Begriff der Vollstreckung eines mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen, auf der Basis des Beschlusses eines verstärkten Senates (vgl. den im Anhang zur Amtlichen Sammlung unter der Nr. 55 veröffentlichten Rechtssatz des verstärkten Senates II vom 28. September 1953) beruhenden Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 14. Oktober 1953, Slg. N. F. Nr. 3141/A, und viele andere) die Umsetzung dieses Bescheides in die Wirklichkeit verstanden. Auf der Grundlage dieser auf den erkennbaren Zweck der in Rede stehenden Gesetzesstelle gestützten ausweitenden Begriffsdefinition hat der Verwaltungsgerichtshof seither stets die Auffassung vertreten, dass § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 bzw. die entsprechende Bestimmung des durch dieses Gesetz abgelösten Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952 schon immer dann Anwendung zu finden habe, dass also ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon immer dann zulässig sei, wenn der angefochtene Bescheid in bestehende Rechte eingreife. Als einzige Voraussetzung war gefordert worden, dass eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit denkbar sein müsse.Unter dem Begriff der Vollstreckung eines mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen, auf der Basis des Beschlusses eines verstärkten Senates vergleiche den im Anhang zur Amtlichen Sammlung unter der Nr. 55 veröffentlichten Rechtssatz des verstärkten Senates römisch zwei vom 28. September 1953) beruhenden Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 14. Oktober 1953, Slg. N. F. Nr. 3141/A, und viele andere) die Umsetzung dieses Bescheides in die Wirklichkeit verstanden. Auf der Grundlage dieser auf den erkennbaren Zweck der in Rede stehenden Gesetzesstelle gestützten ausweitenden Begriffsdefinition hat der Verwaltungsgerichtshof seither stets die Auffassung vertreten, dass Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 bzw. die entsprechende Bestimmung des durch dieses Gesetz abgelösten Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952 schon immer dann Anwendung zu finden habe, dass also ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon immer dann zulässig sei, wenn der angefochtene Bescheid in bestehende Rechte eingreife. Als einzige Voraussetzung war gefordert worden, dass eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit denkbar sein müsse.

Gegen diese Rechtsauffassung sind nun im Schoße des mit der vorliegenden Beschwerde befassten Fünfersenates Bedenken aufgetaucht, die zu dessen Verstärkung gemäß § 13 Z. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 geführt haben. Der durch den solcherart verstärkten Senat repräsentierte Verwaltungsgerichtshof hält an seiner bisherigen Deutung des Begriffes "Vollstreckung" und damit auch an der dargestellten, seiner bisherigen Rechtsprechung und auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsmeinung aus nachstehenden Erwägungen nicht mehr weiter fest:Gegen diese Rechtsauffassung sind nun im Schoße des mit der vorliegenden Beschwerde befassten Fünfersenates Bedenken aufgetaucht, die zu dessen Verstärkung gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 geführt haben. Der durch den solcherart verstärkten Senat repräsentierte Verwaltungsgerichtshof hält an seiner bisherigen Deutung des Begriffes "Vollstreckung" und damit auch an der dargestellten, seiner bisherigen Rechtsprechung und auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsmeinung aus nachstehenden Erwägungen nicht mehr weiter fest:

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter "Vollstreckung" im weiteren Sinn des Wortes die Durchführung des Willens eines anderen (Grimmsches Wörterbuch), im engeren und immer mehr in den Vordergrund tretenden Sinne aber die zwangsweise Umsetzung eines behördlichen (gerichtlichen) Ausspruches in die Wirklichkeit zu verstehen. Die Rechtslehre versteht unter Vollstreckung, soweit sie nicht überhaupt die Begriffe "Vollstreckung", "Zwangsvollstreckung" und "Exekution" einander gleichsetzt, jedenfalls und in dieser Beziehung einhellig ein Tätigwerden der Behörden in Handhabung des Imperiums, das auf die Herbeiführung des rechtlich geforderten Zustandes gerichtet ist. Dieses einheitliche Bild wird auch nicht durch die von Ringhofer in seinem Kommentar zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952 (" Der Verwaltungsgerichtshof", Verlag Styria, 1955) vertretene Auffassung gestört. Dieser Autor gibt dort (Seite 188) zunächst eine Definition des Begriffes "Vollstreckung im engeren Sinne", die durchaus auf der Linie des oben umrissenen Begriffsinhaltes liegt. Aus der Beifügung "im engeren Sinne" sowie aus der an seine Definition anschließenden Feststellung, die aufschiebende Wirkung (einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) hindere z. B. auch die Partei an der Gebrauchnahme einer ihr durch den Bescheid verliehenen Berechtigung, ergibt sich zwar, dass Ringhofer auch der Begriff einer Vollstreckung im weiteren Sinne vorgeschwebt hat; eine rechtstheoretische Begründung für diese Unterscheidung indes liefert Ringhofer ebenso wenig wie für die daraus gezogene Schlussfolgerung. Er verweist vielmehr im gegebenen Zusammenhang lediglich auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage (Seite 189, Fußnote 3). Soll demnach von der Vollstreckung eines Bescheides gesprochen werden können, so ist es nach neuerem Sprachgebrauch und, von der im Schrifttum durch Ringhofer vertretenen Meinung abgesehen, nach einheitlicher Lehre Voraussetzung, dass dieser Bescheid einen rechtlich geforderten - und nicht bloß erlaubten - Zustand umschreibt, dessen Herstellung durch ein hoheitliches Handeln einer Behörde denkbar ist. Um einen solchen Akt handelt es sich hier jedenfalls nicht. Da der Verwaltungsgerichtshof dem Gesetz keine brauchbaren Anhaltspunkte entnehmen kann, die es rechtfertigen könnten, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe bei der Formulierung der von ihm getroffenen Regelung des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde das Wort "Vollstreckung" in einem Sinne verwendet, der über den von ihm vorgefundenen und allgemein anerkannten Begriffsinhalt hinausgeht, konnte er sich zur Beibehaltung der ausdehnenden Auslegung des in Rede stehenden Begriffes nicht entschließen. Einen solchen Anhaltspunkt konnte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht aus § 63 VwGG 1965 (identisch mit § 50 VwGG 1952) gewinnen. Dieser mit "Vollstreckung" überschriebene Paragraph regelt, und zwar ganz allgemein und daher in einem über die Überschrift hinausgehenden Umfang, die Frage, wie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Geltung zu verschaffen ist. Aus Absatz 2 dieses Paragraphen ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei, dass eine Vollstreckungsbehörde nur in jenen Fällen zu bestimmen ist, in denen eine "Vollstreckung" im weiter oben definierten Sinn auch tatsächlich stattzufinden hat; die Überschrift hingegen, der für sich allein normative Kraft beizumessen der Gerichtshof nicht für vertretbar hält, bezieht sich offenkundig nur auf die in diesem Absatz enthaltene Regelung.Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter "Vollstreckung" im weiteren Sinn des Wortes die Durchführung des Willens eines anderen (Grimmsches Wörterbuch), im engeren und immer mehr in den Vordergrund tretenden Sinne aber die zwangsweise Umsetzung eines behördlichen (gerichtlichen) Ausspruches in die Wirklichkeit zu verstehen. Die Rechtslehre versteht unter Vollstreckung, soweit sie nicht überhaupt die Begriffe "Vollstreckung", "Zwangsvollstreckung" und "Exekution" einander gleichsetzt, jedenfalls und in dieser Beziehung einhellig ein Tätigwerden der Behörden in Handhabung des Imperiums, das auf die Herbeiführung des rechtlich geforderten Zustandes gerichtet ist. Dieses einheitliche Bild wird auch nicht durch die von Ringhofer in seinem Kommentar zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952 (" Der Verwaltungsgerichtshof", Verlag Styria, 1955) vertretene Auffassung gestört. Dieser Autor gibt dort (Seite 188) zunächst eine Definition des Begriffes "Vollstreckung im engeren Sinne", die durchaus auf der Linie des oben umrissenen Begriffsinhaltes liegt. Aus der Beifügung "im engeren Sinne" sowie aus der an seine Definition anschließenden Feststellung, die aufschiebende Wirkung (einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) hindere z. B. auch die Partei an der Gebrauchnahme einer ihr durch den Bescheid verliehenen Berechtigung, ergibt sich zwar, dass Ringhofer auch der Begriff einer Vollstreckung im weiteren Sinne vorgeschwebt hat; eine rechtstheoretische Begründung für diese Unterscheidung indes liefert Ringhofer ebenso wenig wie für die daraus gezogene Schlussfolgerung. Er verweist vielmehr im gegebenen Zusammenhang lediglich auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage (Seite 189, Fußnote 3). Soll demnach von der Vollstreckung eines Bescheides gesprochen werden können, so ist es nach neuerem Sprachgebrauch und, von der im Schrifttum durch Ringhofer vertretenen Meinung abgesehen, nach einheitlicher Lehre Voraussetzung, dass dieser Bescheid einen rechtlich geforderten - und nicht bloß erlaubten - Zustand umschreibt, dessen Herstellung durch ein hoheitliches Handeln einer Behörde denkbar ist. Um einen solchen Akt handelt es sich hier jedenfalls nicht. Da der Verwaltungsgerichtshof dem Gesetz keine brauchbaren Anhaltspunkte entnehmen kann, die es rechtfertigen könnten, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe bei der Formulierung der von ihm getroffenen Regelung des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde das Wort "Vollstreckung" in einem Sinne verwendet, der über den von ihm vorgefundenen und allgemein anerkannten Begriffsinhalt hinausgeht, konnte er sich zur Beibehaltung der ausdehnenden Auslegung des in Rede stehenden Begriffes nicht entschließen. Einen solchen Anhaltspunkt konnte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht aus Paragraph 63, VwGG 1965 (identisch mit Paragraph 50, VwGG 1952) gewinnen. Dieser mit "Vollstreckung" überschriebene Paragraph regelt, und zwar ganz allgemein und daher in einem über die Überschrift hinausgehenden Umfang, die Frage, wie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Geltung zu verschaffen ist. Aus Absatz 2 dieses Paragraphen ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei, dass eine Vollstreckungsbehörde nur in jenen Fällen zu bestimmen ist, in denen eine "Vollstreckung" im weiter oben definierten Sinn auch tatsächlich stattzufinden hat; die Überschrift hingegen, der für sich allein normative Kraft beizumessen der Gerichtshof nicht für vertretbar hält, bezieht sich offenkundig nur auf die in diesem Absatz enthaltene Regelung.

Geht man aber von der dargestellten engeren Auslegung des Begriffes "Vollstreckung" aus, so liegt es auf der Hand, dass zu den einer Vollstreckung fähigen Bescheiden jedenfalls diejenigen rechtsgestaltenden Bescheide (Entscheidungen) nicht zu zählen sind, mit welchem Rechte begründet werden und die dadurch gekennzeichnet sind, dass es dem Träger solcher Rechte freisteht, von seinen Rechten Gebrauch zu machen oder nicht.

Die nach § 25 der Gewerbeordnung zu erwirkende behördliche Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist ein solcher Bescheid. Aus der sich aus dieser Eigenschaft nach dem bisher Gesagten ergebenden Unanwendbarkeit des § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 folgt die Unzulässigkeit jenes Antrages der Beschwerdeführer, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden ist. Dadurch, dass die belangte Behörde dies, gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anders beurteilt und diesen Antrag zur Sachentscheidung angenommen hat, können die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt sein. Denn sie sind dadurch nicht schlechter gestellt worden, als sie im Fall der Zurückweisung ihres Antrages gewesen wären.Die nach Paragraph 25, der Gewerbeordnung zu erwirkende behördliche Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist ein solcher Bescheid. Aus der sich aus dieser Eigenschaft nach dem bisher Gesagten ergebenden Unanwendbarkeit des Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 folgt die Unzulässigkeit jenes Antrages der Beschwerdeführer, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden ist. Dadurch, dass die belangte Behörde dies, gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anders beurteilt und diesen Antrag zur Sachentscheidung angenommen hat, können die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt sein. Denn sie sind dadurch nicht schlechter gestellt worden, als sie im Fall der Zurückweisung ihres Antrages gewesen wären.

Der Mangel einer Rechtsverletzungsmöglichkeit führt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den im Anhang zur Amtlichen Sammlung Bd. 1948 unter der Nr. 9 veröffentlichten Rechtssatz eines verstärkten Senates) zur Zurückweisung der Beschwerde. Auch die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.Der Mangel einer Rechtsverletzungsmöglichkeit führt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den im Anhang zur Amtlichen Sammlung Bd. 1948 unter der Nr. 9 veröffentlichten Rechtssatz eines verstärkten Senates) zur Zurückweisung der Beschwerde. Auch die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47, 48, 49 und 51 VwGG 1965 sowie auf Art. I, Abschnitt B, Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, 49 und 51 VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins,, Abschnitt B, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 22. November 1967

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vollstreckung eines Bescheides Bescheidvollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001353.X00

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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