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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §123Beachte
Rechtssatz seit Inkrafttreten des § 74 Abs. 1 ASGG gegenstandlos (vgl. VwSlg 13739 A/1992)Rechtssatz
Die Angehörigeneigenschaft (§ 123 ASVG) ist nicht ein Recht des Versicherten, sondern eine insofern rechtserhebliche Tatsache, als für Angehörige gemäß § 123 Abs 1 ASVG Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung des Versicherten besteht. Die Frage, ob eine bestimmte Person als Angehöriger im Sinne des § 123 ASVG gilt, ist daher nicht eine Angelegenheit, über die im Verfahren in Verwaltungssachen mit Bescheid (§ 410 ASVG) entschieden werden kann, sondern die Feststellung der Angehörigeneigenschaft hat Gegenstand des Verfahrens zu bilden, in dem über den Leistungsanspruch des Versicherten abgesprochen wird (Hinweis E 23.9.1953, 2495/51, VwSlg 3101 A/1953).Die Angehörigeneigenschaft (Paragraph 123, ASVG) ist nicht ein Recht des Versicherten, sondern eine insofern rechtserhebliche Tatsache, als für Angehörige gemäß Paragraph 123, Absatz eins, ASVG Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung des Versicherten besteht. Die Frage, ob eine bestimmte Person als Angehöriger im Sinne des Paragraph 123, ASVG gilt, ist daher nicht eine Angelegenheit, über die im Verfahren in Verwaltungssachen mit Bescheid (Paragraph 410, ASVG) entschieden werden kann, sondern die Feststellung der Angehörigeneigenschaft hat Gegenstand des Verfahrens zu bilden, in dem über den Leistungsanspruch des Versicherten abgesprochen wird (Hinweis E 23.9.1953, 2495/51, VwSlg 3101 A/1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001076.X01Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023