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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0079/62 E 3. Oktober 1962 VwSlg 5876 A/1962 RS 1Stammrechtssatz
Es kann davon ausgegangen werden, daß sich der Gesetzgeber bei der Fassung von Bestimmungen in einem § (hier § 69 ASVG) nicht einer gewundenen sprachlichen Ausdruckweise in einem Fall bedienen wollte, in dem sich eine Norm ohne Mühe in eine allgemein verständliche sprachliche Form bringen läßt, (hier wäre die vom Bfr vertretene rechtsirrige Auslegung des § 69 ASVG durch eine verständlichere Fassung zum Ausdruck zu bringen gewesen).Es kann davon ausgegangen werden, daß sich der Gesetzgeber bei der Fassung von Bestimmungen in einem Paragraph (hier Paragraph 69, ASVG) nicht einer gewundenen sprachlichen Ausdruckweise in einem Fall bedienen wollte, in dem sich eine Norm ohne Mühe in eine allgemein verständliche sprachliche Form bringen läßt, (hier wäre die vom Bfr vertretene rechtsirrige Auslegung des Paragraph 69, ASVG durch eine verständlichere Fassung zum Ausdruck zu bringen gewesen).
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E 3.10.1962, 79/62 #2 VwSlg 5876 A/1962
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000767.X01Im RIS seit
16.01.2002