RS Vwgh 2006/10/11 2006/12/0001

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 2003/I/130;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Erlässe sind mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den VwGH keine verbindliche Rechtsquelle (vgl. zuletzt E 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0027, mwN). Im Beschwerdefall ist jedoch zu beachten, dass im letzten rechtskräftigen Bemessungsbescheid der strittigen Mehrleistungszulage vom 25. August 1988 in der Begründung AUSDRÜCKLICH ein näher bezeichneter Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zitiert wird, der für die Bejahung der Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Nebengebühr offenbar ausschlaggebend war (darin liegt der entscheidende Unterschied zur Konstellation, die dem genannten E vom 24. Februar 2006 zu Grunde lag). Für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts, von dem dieser Bescheid ausgegangen ist, und damit für die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft seines Spruchs kommt bei dieser (speziellen) Fallkonstellation dem ausdrücklich genannten Erlass rechtserhebliche Bedeutung zu, weil nur vor dem Hintergrund dessen festgestellt werden kann, von welchem Inhalt der im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmung (hier: § 18 GehG) die bescheiderlassende Behörde ausgegangen ist und welche Gesichtspunkte daher für sie für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ausschlaggebend waren. Ob dies dem Gesetz entsprach, ist im Hinblick auf die Rechtskraft jenes Bescheides nicht mehr zu prüfen. Davon ausgehend wäre aber im Beschwerdefall unter Darstellung des Inhalts dieses Erlasses der dem rechtskräftigen Bemessungsbescheid aus 1988 zu Grunde liegende maßgebende rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen gewesen. Erst auf dem Boden dieser Feststellung kann beurteilt werden, ob es in der Folge zu einer maßgebenden Änderung des Sachverhalts gekommen ist, der die Rechtskraft jenes Bescheides aus 1988 nicht mehr entgegensteht. Eine spätere Änderung des Erlasses nach Erlassung des rechtskräftigen Bescheides aus 1988 ist mangels seiner Kundmachung irrelevant, kommt doch nur dem in seiner Begründung ausdrücklich genannten Erlass in einer zitierten Fassung auf Grund der oben dargestellten Zusammenhänge (ausnahmsweise) rechtserhebliche Bedeutung zu.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120001.X01

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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