RS Vwgh 1967/11/24 0283/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1967
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

y5844;

Rechtssatz

Sind dem Betriebsinhaber abnutzbare Wirtschaftsgüter nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem er daran nach dem Privatrecht das Eigentum erwirbt, sondern als dem "wirtschaftlichen Eigentümer" bereits im Zeitpunkt ihrer Verwendung in seinem Betriebe zuzurechnen, dann hat der Betriebsinhaber die jährlichen Absetzungen für Abnutzung dieser Wirtschaftsgüter bereits vom Zeitpunkt ihrer Verwendung in seinem Betrieb an vorzunehmen. Unterläßt er dies und erwirbt er diese Güter erst einige Jahre später zu Eigentum, dann kann er die Absetzungen für Abnutzung, die er als bloß wirtschaftlicher Eigentümer nicht vorgenommen hat, nach Erwerbung des Eigentums daran nicht mehr - sei es auch durch Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert - nachholen.

*

E 24.11.1967, 283/67 #2 VwSlg 3687 F/1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000283.X02

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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