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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y5844;Rechtssatz
Sind dem Betriebsinhaber abnutzbare Wirtschaftsgüter nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem er daran nach dem Privatrecht das Eigentum erwirbt, sondern als dem "wirtschaftlichen Eigentümer" bereits im Zeitpunkt ihrer Verwendung in seinem Betriebe zuzurechnen, dann hat der Betriebsinhaber die jährlichen Absetzungen für Abnutzung dieser Wirtschaftsgüter bereits vom Zeitpunkt ihrer Verwendung in seinem Betrieb an vorzunehmen. Unterläßt er dies und erwirbt er diese Güter erst einige Jahre später zu Eigentum, dann kann er die Absetzungen für Abnutzung, die er als bloß wirtschaftlicher Eigentümer nicht vorgenommen hat, nach Erwerbung des Eigentums daran nicht mehr - sei es auch durch Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert - nachholen.
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E 24.11.1967, 283/67 #2 VwSlg 3687 F/1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000283.X02Im RIS seit
06.12.2001