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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §63;Rechtssatz
§ 63 PG 1965, der mit "Neue Anspruchsberechtigte" überschrieben ist, enthält nicht Bestimmungen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pensionsgesetzes 1965 nicht Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften waren, sondern Bestimmungen für Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für Personen also, für die die bisherigen Pensionsrechtlichen Bestimmungen eine Pensionsversorgung nicht vorgesehen hatten. Solche Personen waren:Paragraph 63, PG 1965, der mit "Neue Anspruchsberechtigte" überschrieben ist, enthält nicht Bestimmungen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pensionsgesetzes 1965 nicht Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften waren, sondern Bestimmungen für Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für Personen also, für die die bisherigen Pensionsrechtlichen Bestimmungen eine Pensionsversorgung nicht vorgesehen hatten. Solche Personen waren:
Witwen aus Ehen, die erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen wurden, wenn sie nach § 52 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl Nr 735, vom Anspruch auf Versorgungsgenüsse ausgeschlossen waren; weiters Witwen aus Ehen, die zwar während des Dienststandes, aber nach Vollendung des 65.Lebensjahres des Beamten geschlossen wurden, wenn sie nach § 51 Abs 1 des Pensionsgesetzes 1921 vom Anspruch auf Versorgungsgenüsse ausgeschlossen waren, und schließlich Beamtenwitwen, die im Zeitpunkt des Todes des Beamten das 35.Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (§ 52 Abs 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl Nr 22/1947).Witwen aus Ehen, die erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen wurden, wenn sie nach Paragraph 52, des Pensionsgesetzes 1921, BGBl Nr 735, vom Anspruch auf Versorgungsgenüsse ausgeschlossen waren; weiters Witwen aus Ehen, die zwar während des Dienststandes, aber nach Vollendung des 65.Lebensjahres des Beamten geschlossen wurden, wenn sie nach Paragraph 51, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1921 vom Anspruch auf Versorgungsgenüsse ausgeschlossen waren, und schließlich Beamtenwitwen, die im Zeitpunkt des Todes des Beamten das 35.Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Paragraph 52, Absatz eins, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1947,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000542.X03Im RIS seit
09.01.2002