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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §21 Abs2;Rechtssatz
Hat sich die Witwe eines Beamten nach ihrer Wiederverehelichung vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 ihren Versorgungsanspruch abfertigen lassen, dann ist ihr Anspruch auf Witwenversorgung ein für allemal erloschen. Er lebt nicht dadurch wieder auf, dass eine neue Ehe nach dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 durch den Tod des Ehemannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000542.X01Im RIS seit
09.01.2002