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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §60 Abs3;Rechtssatz
Die Witwen, deren Versorgungsgenuss ruht, erscheinen durch § 60 Abs 3 PG 1965 mit jenen Witwen, deren Versorgungsanspruch (nach dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes) durch Wiederverehelichung erloschen ist, aber insofern gleichbehandelt, als ihr Ruhegenuss nicht, wie nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften, nur im Falle des abermaligen Witwenstandes, sondern auch dann wieder auflebt, wenn die neue Ehe durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wird.Die Witwen, deren Versorgungsgenuss ruht, erscheinen durch Paragraph 60, Absatz 3, PG 1965 mit jenen Witwen, deren Versorgungsanspruch (nach dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes) durch Wiederverehelichung erloschen ist, aber insofern gleichbehandelt, als ihr Ruhegenuss nicht, wie nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften, nur im Falle des abermaligen Witwenstandes, sondern auch dann wieder auflebt, wenn die neue Ehe durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000500.X04Im RIS seit
10.01.2002