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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs 2 der Bauordnung für Wien handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es zieht daher die bloße Nichtbefolgung des Gebotes, das Gebäude in gutem Zustand zu erhalten, Strafe nach sich, wenn nicht bewiesen wird, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden unmöglich gewesen ist. Wenn die Behörde annehmen konnte, dass das gegenständliche Haus während der Tatzeit Baugebrechen aufgewiesen hat, musste sich der nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vorgesehene, zur Straflosigkeit führende Entlastungsbeweis darauf beziehen, dass alles in den Kräften des Beschuldigten Stehende unternommen wurde, um das Baugebrechen in kürzester Frist zu beseitigen (Hinweis E 4.7.1961, 99/61).Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es zieht daher die bloße Nichtbefolgung des Gebotes, das Gebäude in gutem Zustand zu erhalten, Strafe nach sich, wenn nicht bewiesen wird, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden unmöglich gewesen ist. Wenn die Behörde annehmen konnte, dass das gegenständliche Haus während der Tatzeit Baugebrechen aufgewiesen hat, musste sich der nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorgesehene, zur Straflosigkeit führende Entlastungsbeweis darauf beziehen, dass alles in den Kräften des Beschuldigten Stehende unternommen wurde, um das Baugebrechen in kürzester Frist zu beseitigen (Hinweis E 4.7.1961, 99/61).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000323.X25Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009