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L00019 Landesverfassung WienNorm
BauO Wr §135;Rechtssatz
Art 110 B-VG hätte abgeändert werden müssen, wenn beabsichtigt gewesen wäre, das Strafrecht jener Bereiche, deren administrative Regelung im eigenen Wirkungsbereich liegt und daher eine außergemeindliche Instanz ausschließt, gleichfalls diesem Wirkungsbereich zuzuweisen.Artikel 110, B-VG hätte abgeändert werden müssen, wenn beabsichtigt gewesen wäre, das Strafrecht jener Bereiche, deren administrative Regelung im eigenen Wirkungsbereich liegt und daher eine außergemeindliche Instanz ausschließt, gleichfalls diesem Wirkungsbereich zuzuweisen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000323.X22Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009