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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs5;Rechtssatz
Art 11 Abs 5 B-VG steht zwar nicht in Wirksamkeit, wohl aber in Geltung und spricht für die vom Verfassungsgesetzgeber vollzogene Wertung des Verwaltungsstrafrechtes als Angelegenheit von überwiegend überörtlichem Interesse.Artikel 11, Absatz 5, B-VG steht zwar nicht in Wirksamkeit, wohl aber in Geltung und spricht für die vom Verfassungsgesetzgeber vollzogene Wertung des Verwaltungsstrafrechtes als Angelegenheit von überwiegend überörtlichem Interesse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000323.X21Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009