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L00019 Landesverfassung WienNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das Baustrafrecht fällt auch nach dem Wirksamwerden der auf die Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 gestützte Gemeindeordnungen weder nach den Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG noch nach den auf Art 118 Abs 2 B-VG gestützten Vorschriften in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Das Baustrafrecht fällt auch nach dem Wirksamwerden der auf die Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 gestützte Gemeindeordnungen weder nach den Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG noch nach den auf Artikel 118, Absatz 2, B-VG gestützten Vorschriften in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000323.X19Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009