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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Der Auftrag zur Beseitigung eines Baugebrechens muss so rechtzeitig erteilt werden, dass es nicht des Einschreitens der Baubehörde bedarf, um den Verpflichteten an seine Aufgabe zu erinnern (Hinweis E 4.7.1961, 99/61).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000323.X14Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009