RS Vwgh 1967/11/28 0323/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1967
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
VwGG §13 Z3;

Rechtssatz

Der Auftrag zur Beseitigung eines Baugebrechens muss so rechtzeitig erteilt werden, dass es nicht des Einschreitens der Baubehörde bedarf, um den Verpflichteten an seine Aufgabe zu erinnern (Hinweis E 4.7.1961, 99/61).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000323.X14

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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