Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs3;Rechtssatz
Die Worte "ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers" bedeuten, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass eine Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen besteht, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat (Hinweis E 18.1.1963, VwSlg 5947 A/1963, E 21.1.1963, 886/62, und E 23.3.1964, 537/63).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000323.X13Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009