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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der Begriff der örtlichen Baupolizei umfasst das Baustrafrecht nicht. Die generalpräventive Wirkung einer Strafe wegen Übertretung einer Landesbauordnung greift ihrer Natur nach über den örtlichen Bereich hinaus.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000323.X10Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009