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L00019 Landesverfassung WienNorm
B-VG Art11 Abs5;Rechtssatz
Durch Art 11 Abs 5 B-VG ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, von dem Programm dieser Gesetzesstelle (unabhängige Verwaltungsstrafsenate) abweichende oder auch ihm entsprechende Neuregelungen durchzuführen. Der Landesgesetzgeber kann nur diese Regelung grundsätzlich übernehmen, nicht aber sie in die Tat umsetzen (zB § 144 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien).Durch Artikel 11, Absatz 5, B-VG ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, von dem Programm dieser Gesetzesstelle (unabhängige Verwaltungsstrafsenate) abweichende oder auch ihm entsprechende Neuregelungen durchzuführen. Der Landesgesetzgeber kann nur diese Regelung grundsätzlich übernehmen, nicht aber sie in die Tat umsetzen (zB Paragraph 144, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000323.X05Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009