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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Bedarf das Straßenbauvorhaben, zu dessen Gunsten in Handhabung des § 12 Bundesstraßengesetzes 1948 Grund enteignet werden soll, auch einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (§ 38) und dem Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz (§ 6), so ist die Enteignungsbehörde weder verhalten, die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach den angeführten Gesetzen einer Vorfragenbeurteilung (§ 38 AVG) zu unterziehen, noch hat sie ihre Entscheidung von der vorherigen Erwirkung dieser Genehmigungen abhängig zu machen (Hinweis E 28.1.1963, 2182/61, VwSlg 5949 A/1963).Bedarf das Straßenbauvorhaben, zu dessen Gunsten in Handhabung des Paragraph 12, Bundesstraßengesetzes 1948 Grund enteignet werden soll, auch einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (Paragraph 38,) und dem Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz (Paragraph 6,), so ist die Enteignungsbehörde weder verhalten, die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach den angeführten Gesetzen einer Vorfragenbeurteilung (Paragraph 38, AVG) zu unterziehen, noch hat sie ihre Entscheidung von der vorherigen Erwirkung dieser Genehmigungen abhängig zu machen (Hinweis E 28.1.1963, 2182/61, VwSlg 5949 A/1963).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965000637.X01Im RIS seit
21.11.2001