RS Vwgh 1967/11/29 0105/66

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Veröffentlicht am 29.11.1967
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VwGG §13 Z1;
VwRallg;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0614/57 E 4. Juni 1958 RS 1; 2501/59 E 16. Februar 1961 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Damit eine Amtshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet ist, muß eindeutig feststellen, um welche konkrete individuelle bestimmte Person es sich handelt, dies muß nach den umschreibenden Merkmalen unverwechselbar erkennbar sein, die bloße Bestimmbarkeit dieser Person genügt daher nicht. Um das Erfordernis der "Bestimmtheit der Person" zu erfüllen, ist es aber nicht erforderlich, daß der Beschuldigte immer mit seinen bürgerlichen Namen bezeichnet wird. Die bloße Funktionsbezeichnung (hier: "verantwortlicher Geschäftsführer der Firma H.P") ist aber nicht ausreichend, um eine Amtshandlung als Verfolgungshandlung zu qualifizieren.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 bestimmte Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000105.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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