RS Vwgh 1967/11/30 1523/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1967
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs4;
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 34 WRG 1959, ".....nicht weiter auf die Art und in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht ...." weist eindeutig nur auf eine tatsächlich bestehende Nutzung hin. Denn eine Behinderung in der weiteren Benutzung eines Grundstückes durch behördliche Maßnahmen setzt begrifflich voraus, dass eine solche Nutzung bereits vorliegt. Bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung kann die Frage einer Behinderung im Zusammenhang mit § 34 WRG 1959 nicht aufgeworfen werden (Hinweis E 27.10.1966 745/66).Der Wortlaut des Paragraph 34, WRG 1959, ".....nicht weiter auf die Art und in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht ...." weist eindeutig nur auf eine tatsächlich bestehende Nutzung hin. Denn eine Behinderung in der weiteren Benutzung eines Grundstückes durch behördliche Maßnahmen setzt begrifflich voraus, dass eine solche Nutzung bereits vorliegt. Bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung kann die Frage einer Behinderung im Zusammenhang mit Paragraph 34, WRG 1959 nicht aufgeworfen werden (Hinweis E 27.10.1966 745/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001523.X02

Im RIS seit

10.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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