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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs4;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 34 WRG 1959, ".....nicht weiter auf die Art und in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht ...." weist eindeutig nur auf eine tatsächlich bestehende Nutzung hin. Denn eine Behinderung in der weiteren Benutzung eines Grundstückes durch behördliche Maßnahmen setzt begrifflich voraus, dass eine solche Nutzung bereits vorliegt. Bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung kann die Frage einer Behinderung im Zusammenhang mit § 34 WRG 1959 nicht aufgeworfen werden (Hinweis E 27.10.1966 745/66).Der Wortlaut des Paragraph 34, WRG 1959, ".....nicht weiter auf die Art und in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht ...." weist eindeutig nur auf eine tatsächlich bestehende Nutzung hin. Denn eine Behinderung in der weiteren Benutzung eines Grundstückes durch behördliche Maßnahmen setzt begrifflich voraus, dass eine solche Nutzung bereits vorliegt. Bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung kann die Frage einer Behinderung im Zusammenhang mit Paragraph 34, WRG 1959 nicht aufgeworfen werden (Hinweis E 27.10.1966 745/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001523.X02Im RIS seit
10.04.2002