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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954;Rechtssatz
Für Eingriffe in das Eigentum zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen nach § 34 WRG 1959 sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes nicht anzuwenden.Für Eingriffe in das Eigentum zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen nach Paragraph 34, WRG 1959 sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001523.X01Im RIS seit
10.04.2002