Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §40 Abs1;Rechtssatz
Unter der "Behörde" im Sinne des § 40 Abs 1 VStG 1950 kann niemals eine andere Behörde als die für die Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde verstanden werden.Unter der "Behörde" im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, VStG 1950 kann niemals eine andere Behörde als die für die Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001216.X02Im RIS seit
26.02.2002