RS Vwgh 1967/11/30 1216/67

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Veröffentlicht am 30.11.1967
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Verwaltungsakte einer zur Strafverfolgung unzuständigen Behörde können nicht dem "ordentlichen Verfahren" im sinne der §§ 40 ff VStG 1950 zugerechnet werden.Verwaltungsakte einer zur Strafverfolgung unzuständigen Behörde können nicht dem "ordentlichen Verfahren" im sinne der Paragraphen 40, ff VStG 1950 zugerechnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967001216.X01

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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