RS Vwgh 1967/11/30 1107/67

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Veröffentlicht am 30.11.1967
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;

Rechtssatz

Bei der Einschätzung und Gesamteinschätzung kommt der Frage, ob es sich bei der einzuschätzenden Gesundheitsschädigung um eine Dauerschädigung handle oder nicht, keine Bedeutung zu. Maßgebend ist der bei der Untersuchung gegebene Leidenszustand, bzw wenn während des Bemessungszeitraumes schwankende Leidenszustände bestanden hatten, so ist auf diese jeweils Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967001107.X01

Im RIS seit

10.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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