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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Bei der Einschätzung und Gesamteinschätzung kommt der Frage, ob es sich bei der einzuschätzenden Gesundheitsschädigung um eine Dauerschädigung handle oder nicht, keine Bedeutung zu. Maßgebend ist der bei der Untersuchung gegebene Leidenszustand, bzw wenn während des Bemessungszeitraumes schwankende Leidenszustände bestanden hatten, so ist auf diese jeweils Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001107.X01Im RIS seit
10.12.2001