Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0606/57 E 12. Oktober 1957 RS 4Stammrechtssatz
Der im § 4 Abs 1 KOVG für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der Dienstleistung wird nicht schon allein dadurch begründet, dass ein Leiden erstmalig im Wehrdienst aufgetreten ist, weil nicht jeder zeitliche Zusammenhang auch ein ursächlicher Zusammenhang sein muss.Der im Paragraph 4, Absatz eins, KOVG für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der Dienstleistung wird nicht schon allein dadurch begründet, dass ein Leiden erstmalig im Wehrdienst aufgetreten ist, weil nicht jeder zeitliche Zusammenhang auch ein ursächlicher Zusammenhang sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000925.X01Im RIS seit
19.02.2002