RS Vwgh 1967/11/30 0198/67

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Veröffentlicht am 30.11.1967
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Beachte

y11502; yk13325

Rechtssatz

Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im vorliegenden Falle kommt es darauf an, ob die strittige Liegenschaften zum Hauptfeststellungszeitpunkte des 1.1.1953 den Beschwerdeführerinnen als den grundbücherlichen Eigentümerinnen oder aber den wirtschaftlichen Eigentümerinnen iSd § 24 Abs 1 lit d BAO zuzurechnen waren.Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im vorliegenden Falle kommt es darauf an, ob die strittige Liegenschaften zum Hauptfeststellungszeitpunkte des 1.1.1953 den Beschwerdeführerinnen als den grundbücherlichen Eigentümerinnen oder aber den wirtschaftlichen Eigentümerinnen iSd Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO zuzurechnen waren.

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E 30.11.1967, 198/67 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000198.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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