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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §64 Abs2;Beachte
y11682;Rechtssatz
Im Falle der Feststellung des Betriebsvermögens auf Grund eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres sind nicht die sämtlichen im Abschluß ausgewiesenen Steuerschulden als Passiva zu behandeln, vielmehr gilt für ihre Abzugsfähigkeit allein die Vorschrift des § 64 Abs 2 BewG, soweit es sich um laufend veranlagte Steuern handelt.Im Falle der Feststellung des Betriebsvermögens auf Grund eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres sind nicht die sämtlichen im Abschluß ausgewiesenen Steuerschulden als Passiva zu behandeln, vielmehr gilt für ihre Abzugsfähigkeit allein die Vorschrift des Paragraph 64, Absatz 2, BewG, soweit es sich um laufend veranlagte Steuern handelt.
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E 1.12.1967, 1251/67 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001251.X01Im RIS seit
14.01.2002