RS Vwgh 1967/12/1 1251/67

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Veröffentlicht am 01.12.1967
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs2;
BewG 1955 §65 Abs3;
  1. BewG 1955 § 64 heute
  2. BewG 1955 § 64 gültig ab 27.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  3. BewG 1955 § 64 gültig von 31.07.1993 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  4. BewG 1955 § 64 gültig von 28.06.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BewG 1955 § 65 heute
  2. BewG 1955 § 65 gültig ab 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  3. BewG 1955 § 65 gültig von 27.11.1982 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Beachte

y11682;

Rechtssatz

Im Falle der Feststellung des Betriebsvermögens auf Grund eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres sind nicht die sämtlichen im Abschluß ausgewiesenen Steuerschulden als Passiva zu behandeln, vielmehr gilt für ihre Abzugsfähigkeit allein die Vorschrift des § 64 Abs 2 BewG, soweit es sich um laufend veranlagte Steuern handelt.Im Falle der Feststellung des Betriebsvermögens auf Grund eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres sind nicht die sämtlichen im Abschluß ausgewiesenen Steuerschulden als Passiva zu behandeln, vielmehr gilt für ihre Abzugsfähigkeit allein die Vorschrift des Paragraph 64, Absatz 2, BewG, soweit es sich um laufend veranlagte Steuern handelt.

*

E 1.12.1967, 1251/67 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967001251.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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