RS Vwgh 2006/10/11 2004/12/0021

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05100000
E6J
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs1;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs4;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
EURallg;
GehG 1956 §12 Abs2f Z1 idF 2001/I/087;

Rechtssatz

Es ist rechtlich nicht erforderlich, die Beschäftigungsverhältnisse in allen Mitgliedsländern gleich zu behandeln, vielmehr sprach der EuGH aus, dass Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EGV) und Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft einer nationalen Bestimmung über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten entgegenstehen, wenn die Anforderungen an die in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaates zurückgelegte Zeiten gelten (Urteil vom 30. November 2000, Rs. C-195/98). Dementsprechend wird von der hier anwendbaren Fassung des § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG eine Anrechnung der Vordienstzeit dann angeordnet, wenn diese in einer den innerstaatlichen vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegt wurde, bei der ebenfalls eine Anrechnung erfolgen würde.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120021.X01

Im RIS seit

27.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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