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StVONorm
VStG §64 Abs3Rechtssatz
Die Kosten des Strafverfahrens, zu denen auch die Barauslagen für Sachverständigen-Gutachten gehören, sind auch dann von der Behörde zu tragen, wenn das Strafverfahren von der Berufungsbehörde eingestellt wird, ungeachtet des Umstandes, dass der Bfr die Einholung des Gutachtens beantragt und durch die Einholung des Gutachtens Verjährung eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001035.X02Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021