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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs9Rechtssatz
Die Kostenregelung des § 5 Abs 9 StVO ist für die Honorierung von Gutachten, die erst im Zuge des Berufungsverfahrens erstattet wurden, nicht anwendbar.Die Kostenregelung des Paragraph 5, Absatz 9, StVO ist für die Honorierung von Gutachten, die erst im Zuge des Berufungsverfahrens erstattet wurden, nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001035.X01Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021