TE Vwgh Erkenntnis 1967/12/4 1035/67

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Veröffentlicht am 04.12.1967
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4
StVO 1960 §5 Abs9
VStG §45 Abs1
VStG §64
VStG §64 Abs3
VStG §66 Abs1
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Dolp, Dr. Kadecka, Dr. Schmid und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde des HA in B, vertreten durch Dr. Walter Wohlrab, Rechtsanwalt in Kufstein., Pirmoser Straße 7, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Mai 1967, Zl. II b-492/2-67, betreffend Vorschreibung der Bezahlung der Kosten eines Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, insoweit mit ihm die Begleichung der Kosten eines Honorars vorgeschrieben wurde.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.650,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein verhängte mit Bescheid vom 26. Jänner 1967 gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von S 5.000,--, S 300,-- und S 200,-- wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO). Dagegen brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ein, worauf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 behob und das Strafverfahren einstellte. Gleichzeitig schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten für das von ihm selbst beantragte Sachverständigengutachten des Univ.Prof. Dr. H. vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Einstellung des Strafverfahrens zu erfolgen hatte, weil Verjährung eingetreten sei. Die Behörde hatte sich daher mit der Schuldfrage nicht mehr zu befassen. Nicht verbunden mit der Einstellung des Strafverfahrens sei aber der aufrechte „Privatanspruch“ des Sachverständigen auf Honorierung des vom Beschwerdeführer selbst verlangten Fachgutachtens, durch dessen Einholung dem Beschwerdeführer die Wohltat der gesetzlichen Verjährung des Strafanspruches zugute gekommen sei.Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein verhängte mit Bescheid vom 26. Jänner 1967 gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von S 5.000,--, S 300,-- und S 200,-- wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO). Dagegen brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ein, worauf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das bekämpfte Straferkenntnis gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VStG 1950 behob und das Strafverfahren einstellte. Gleichzeitig schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten für das von ihm selbst beantragte Sachverständigengutachten des Univ.Prof. Dr. H. vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Einstellung des Strafverfahrens zu erfolgen hatte, weil Verjährung eingetreten sei. Die Behörde hatte sich daher mit der Schuldfrage nicht mehr zu befassen. Nicht verbunden mit der Einstellung des Strafverfahrens sei aber der aufrechte „Privatanspruch“ des Sachverständigen auf Honorierung des vom Beschwerdeführer selbst verlangten Fachgutachtens, durch dessen Einholung dem Beschwerdeführer die Wohltat der gesetzlichen Verjährung des Strafanspruches zugute gekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der „Gesetzwidrigkeit“ des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde bezog sich in ihrer Entscheidung über die Kostenvorschreibung auf keine gesetzliche Bestimmung. Vorschriften über die Verpflichtung zur Tragung von Kosten durch die Parteien enthalten, soweit sie für den Beschwerdefall in Betracht gezogen werden können, die §§ 5 Abs. 9 StVO und 76 AVG 1950. Erstere Rechtsvorschrift bestimmt, daß die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen sind, wenn bei einer Untersuchung nach Abs. 2 oder Abs. 4 des § 5 StVO eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Diese Bestimmung findet aber im Beschwerdefall schon deshalb keine Anwendung, weil das in Rede stehende Gutachten nicht „bei einer Untersuchung nach Abs. 2 oder 4“ erstellt wurde, also nicht anläßlich der Untersuchung der Atemluft oder nachdem der Beschwerdeführer durch Organe der Straßenaufsicht einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorgeführt worden war. Vielmehr wurde das Gutachten erst auf Grund eines in der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis gestellten Antrages abgegeben.Die belangte Behörde bezog sich in ihrer Entscheidung über die Kostenvorschreibung auf keine gesetzliche Bestimmung. Vorschriften über die Verpflichtung zur Tragung von Kosten durch die Parteien enthalten, soweit sie für den Beschwerdefall in Betracht gezogen werden können, die Paragraphen 5, Absatz 9, StVO und 76 AVG 1950. Erstere Rechtsvorschrift bestimmt, daß die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen sind, wenn bei einer Untersuchung nach Absatz 2, oder Absatz 4, des Paragraph 5, StVO eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Diese Bestimmung findet aber im Beschwerdefall schon deshalb keine Anwendung, weil das in Rede stehende Gutachten nicht „bei einer Untersuchung nach Absatz 2, oder 4“ erstellt wurde, also nicht anläßlich der Untersuchung der Atemluft oder nachdem der Beschwerdeführer durch Organe der Straßenaufsicht einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorgeführt worden war. Vielmehr wurde das Gutachten erst auf Grund eines in der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis gestellten Antrages abgegeben.

Möglicherweise schwebten aber der belangten Behörde die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und 2 AVG vor. Diese Rechtsvorschrift findet im vorliegenden Falle auch nicht Anwendung, da, wie der Beschwerdeführer mit Recht ausführt, im Beschwerdefall die Spezialvorschrift des § 66 Abs. 1 VStG zu berücksichtigen ist. Nach dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben wird. Unter Kosten des Strafverfahrens sind zufolge § 64 Abs. 3 VStG auch die im Strafverfahren erwachsenen Barauslagen zu verstehen. Unter den Begriff Barauslagen fällt das Honorar eines im Zuge eines Strafverfahrens beigezogenen Sachverständigen wie im Beschwerdefall das Honorar für das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H. Daran ändert auch der von der belangten Behörde offenbar als entscheidend angesehene Umstand nichts, daß dieses Gutachten, wie schon erwähnt, über Antrag des Beschwerdeführers eingeholt wurde oder daß infolge der Einholung des Gutachtens Verjährung eingetreten ist. Maßgebend ist vielmehr, daß der Behörde die Barauslagen entstanden sind, das heißt, daß der Auftrag für die Erstellung des Gutachtens von der Behörde erteilt wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Behörde auf einen Antrag des Beschuldigten berufen konnte oder ob die Behörde das Gutachten von Amts wegen beschaffte und daß das Strafverfahren eingestellt wurde. Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Rechtsansicht, aus der im § 66 Abs. 1 VStG enthaltenen Gegenüberstellung - Einstellung des Strafverfahrens und Aufhebung einer, verhängten Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens - ergebe sich, daß unter Einstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beendigung des Strafverfahrens durch die Behörde erster Instanz aus dem Grunde einer zumindest nicht nachweisbaren Übertretung, im anderen Falle die Behebung eines bereits erfolgten Schuldspruches aus wenigstens dem gleichen meritorischen Grunde gemeint sei, findet im Gesetz keine Stütze. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG), ist die Berufungsbehörde berechtigt, den bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Daraus folgt, daß die Berufungsbehörde bei Zutreffen der Voraussetzungen (§ 45 Abs. 1 VStG) nicht gehindert ist, ein Strafverfahren auch einzustellen. Mit Rücksicht auf die Spezialbestimmung des § 66 Abs. 1 VStG hätte demnach die belangte Behörde bei Einstellung des Strafverfahrens die Bezahlung der Kosten des Gutachtens dem Beschwerdeführer nicht vorschreiben dürfen. Ob der Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage zunächst die Kosten des Strafverfahrens bezahlt hat, ist rechtlich bedeutungslos für die Beantwortung der gegenständlichen Frage.Möglicherweise schwebten aber der belangten Behörde die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG vor. Diese Rechtsvorschrift findet im vorliegenden Falle auch nicht Anwendung, da, wie der Beschwerdeführer mit Recht ausführt, im Beschwerdefall die Spezialvorschrift des Paragraph 66, Absatz eins, VStG zu berücksichtigen ist. Nach dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben wird. Unter Kosten des Strafverfahrens sind zufolge Paragraph 64, Absatz 3, VStG auch die im Strafverfahren erwachsenen Barauslagen zu verstehen. Unter den Begriff Barauslagen fällt das Honorar eines im Zuge eines Strafverfahrens beigezogenen Sachverständigen wie im Beschwerdefall das Honorar für das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H. Daran ändert auch der von der belangten Behörde offenbar als entscheidend angesehene Umstand nichts, daß dieses Gutachten, wie schon erwähnt, über Antrag des Beschwerdeführers eingeholt wurde oder daß infolge der Einholung des Gutachtens Verjährung eingetreten ist. Maßgebend ist vielmehr, daß der Behörde die Barauslagen entstanden sind, das heißt, daß der Auftrag für die Erstellung des Gutachtens von der Behörde erteilt wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Behörde auf einen Antrag des Beschuldigten berufen konnte oder ob die Behörde das Gutachten von Amts wegen beschaffte und daß das Strafverfahren eingestellt wurde. Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Rechtsansicht, aus der im Paragraph 66, Absatz eins, VStG enthaltenen Gegenüberstellung - Einstellung des Strafverfahrens und Aufhebung einer, verhängten Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens - ergebe sich, daß unter Einstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beendigung des Strafverfahrens durch die Behörde erster Instanz aus dem Grunde einer zumindest nicht nachweisbaren Übertretung, im anderen Falle die Behebung eines bereits erfolgten Schuldspruches aus wenigstens dem gleichen meritorischen Grunde gemeint sei, findet im Gesetz keine Stütze. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG), ist die Berufungsbehörde berechtigt, den bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Daraus folgt, daß die Berufungsbehörde bei Zutreffen der Voraussetzungen (Paragraph 45, Absatz eins, VStG) nicht gehindert ist, ein Strafverfahren auch einzustellen. Mit Rücksicht auf die Spezialbestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, VStG hätte demnach die belangte Behörde bei Einstellung des Strafverfahrens die Bezahlung der Kosten des Gutachtens dem Beschwerdeführer nicht vorschreiben dürfen. Ob der Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage zunächst die Kosten des Strafverfahrens bezahlt hat, ist rechtlich bedeutungslos für die Beantwortung der gegenständlichen Frage.

Da sohin die belangte Behörde den Bescheid ohne gesetzliche Grundlage erlassen hat, war dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Kosten stützen sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965. Die im Kostenverzeichnis aufscheinende Umsatzsteuer war der belangten Behörde nicht vorzuschreiben, da die Kosten mit dem zugesprochenen Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand abgegolten sind.Da sohin die belangte Behörde den Bescheid ohne gesetzliche Grundlage erlassen hat, war dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Kosten stützen sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965. Die im Kostenverzeichnis aufscheinende Umsatzsteuer war der belangten Behörde nicht vorzuschreiben, da die Kosten mit dem zugesprochenen Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand abgegolten sind.

Wien, am 4. Dezember 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967001035.X00

Im RIS seit

22.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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