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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1955 §64 Abs3;Rechtssatz
Nicht jede Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO 1960 stellt einen schweren Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften dar, auf Grund dessen ein Mangel der Verlässlichkeit des Führerscheininhabers angenommen werden kann.Nicht jede Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 stellt einen schweren Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften dar, auf Grund dessen ein Mangel der Verlässlichkeit des Führerscheininhabers angenommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000717.X02Im RIS seit
16.01.2002